Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
1. Transparenzkontrolle in Anlagebedingungen einer Kapitalverwertungsgesellschaft
Die Angabe einer „täglichen” Kostenpauschale in den Anlagebedingungen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einem Zinssatz von 1,5 % „p.a.” genügt nach Ansicht des BGH (Urt. v. 5.10.2023 – III ZR 216/22) dem Transparenzgebot, weil sie noch hinreichend klar ist und deutlich macht, dass nicht etwa eine (ansonsten massiv überhöhte) Kostenpauschale von 1,5 % täglich geschuldet wird, sondern eine solche von 1,5 % pro Jahr, wobei der zugrunde zu legende Wert der Fondsanteile tagesgenau berechnet wird. Unklar bleibt jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte diese Vergütung erhalten soll. Dies ist deshalb für die Berechnung der Vergütung relevant, weil sich der Inventarwert durch die Entnahme verringert, weshalb das Fehlen dieser Information dazu führt, dass die Vergütung für Nichtbörsentage nicht bestimmbar ist. Unklar bleibt auch der Begriff des „Inventarwerts”, der nach den besonderen Anlagebedingungen für die Berechnung der Vergütung maßgeblich ist.
2. Vertrag über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs: Abtretung der Schadensersatzforderung
Die in einem Vertrag über die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Mieter (Zedent) dem Fahrzeugvermieter (Zessionar) in Bezug auf dessen Mietzahlungsanspruch erfüllungshalber seine auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtete Schadensersatzforderung gegen den Schädiger abtritt, muss – so der BGH (Urt. v. 17.10.2023 – VI ZR 27/23) – im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB klar erkennen lassen, zu welchem Zeitpunkt genau der Zedent die abgetretene Schadensersatzforderung zurückerhalten soll, wenn er den Mietzahlungsanspruch des Zessionars erfüllt.
Die in der genannten Vereinbarung enthaltene formularmäßige Abtretungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Für den Durchschnittskunden ist nämlich nicht klar erkennbar, zu welchem Zeitpunkt genau er die Forderung zurückerhalten soll, wenn er die Miete an den Vermieter zahlt, ob gleichzeitig mit seiner Zahlung oder erst danach. Mit der Bestimmung, dass die Rückübertragung der Schadensersatzansprüche „im Umfang durch mich geleisteter Zahlungen” erfolgt, ist eine Vorleistungspflicht des geschädigten Mieters jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dass der Geschädigte, auch wenn der Vermieter seiner Verwertungsobliegenheit nachgekommen ist, zur Erfüllung der Mietzahlungsforderung nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der erfüllungshalber an den Vermieter abgetretenen Schadensersatzforderung gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer verpflichtet ist, wird ihm nicht mitgeteilt. Die Kenntnis dieser sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen der getroffenen Abtretungsvereinbarung kann von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht erwartet werden.
3. Sonderbedingungen für Riester-Verträge (Klausel für Vermittlungskosten)
Die in den von einer Sparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Sonderbedingungen für Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (sog. Rieser-Verträge) enthaltene Klausel – „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet” – ist nach Ansicht des BGH (Urt. v. 21.11.2023 – XI ZR 290/22) eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (Klausel), welche gegen das Transparenzgebot verstößt und im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB unwirksam ist.