Das LG Tübingen (Urt. v. 23.12.2021 – 7 O 426/20) hatte der Klage gegen den Architekten i.H.v. 125.098,75 EUR nebst Zinsen hieraus stattgegeben. Die Unwirksamkeit der AGB-Klausel begründete das Gericht, wie dem Tatbestand des Berufungsurteils (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.9.2022 – 10 U 12/22) zu entnehmen ist, wie folgt:
Zitat
„Die Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach der hier in Rede stehenden Vertragsbestimmung beginne die Skontofrist erst zu laufen, nachdem die von der Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagsrechnungen bzw. die Abschlussrechnung bei der Bauherrschaft eingegangen seien. Der Zeitpunkt des Zugangs der geprüften Rechnung hänge damit allein von der Weiterleitung der Rechnung nach ihrer Prüfung durch den Architekten ab, an den die Rechnungen zunächst zu senden seien. Eine Skontogewährung, deren Berechtigung von der willkürlichen Handhabung einer der Partner abhänge (hier in der willkürlichen Ausdehnung der Prüfungsfrist für die Rechnungen), stelle keine Skontoregelung gemäß dem Handelsbrauch dar und sei deshalb nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.”
Die Skontoklausel sah das OLG Stuttgart in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unwirksam an. Im Übrigen aber beurteilte das Berufungsgericht die Sache anders und wies die Klage mit der Begründung ab, von einem Architekten, der vertraglich die Mitwirkung bei der Auftragserteilung übernommen habe (Grundleistung h der Leistungsphase 7 nach Anlage 11 zu § 33 S. 3 HOAI 2009), sei keine umfassende juristische Beratung zu Vertragsklauseln zu erwarten. Die Verpflichtung des Architekten beschränke sich auf eine Anwendung der Grundzüge des Rechts unter Berücksichtigung der gängigen Rechtsprechung. Auf eine unterbliebene (aktuelle) rechtliche Prüfung oder auf seine begrenzten Rechtskenntnisse habe der Beklagte nicht hinweisen müssen. Zwischen den Parteien blieb streitig, ob der Beklagte die Klausel selbst formuliert, sie aus einem gängigen Formularbuch entnommen oder von einem Rechtsanwalt hatte prüfen lassen. Da die Klägerin nichts Anderes beweisen konnte, legte das Berufungsgericht die vom Beklagten vorgebrachte Variante zugrunde, dass der Beklagte die von ihm erstellte Skontoklausel einem Rechtsanwalt vorgelegt und dieser sie dann gebilligt hatte.
Aufgrund der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hob der BGH (Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22) das Urteil des OLG Stuttgart auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an dieses zurück. Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB verneint habe. Da der BGH – dazu nachstehend – zur Nichtigkeit des Vertrages kommt, soweit dieser eine unerlaubte Rechtsdienstleistung umfasst, entzieht diese ohnehin dem Schadensatzanspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB die vertragliche Grundlage.
Nach der Auffassung des BGH kommt aber ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatzleistung aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG in Betracht, weil der Beklagte durch die Zurverfügungstellung der von ihm selbst entworfenen Skontoklausel gegen das RDG verstoßen habe. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sei nach § 134 BGB nichtig. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft und deshalb eine hierauf gestützte Haftung des Beklagten in seine Erwägungen nicht einbezogen. Der Senat gab dem Berufungsgericht auf, die erforderlichen weiteren Feststellungen zu einem Anspruch der Klägerin aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 RDG zu treffen.