Wesentlich ist, dass Syndikusanwälte, die 1956 oder früher geboren sind und weiterhin rechtsberatend tätig sind, auf jeden Fall von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit bleiben, wenn ihnen einmal die Befreiung erteilt wurde, sie weiterhin zugelassen sind (dies ist eine Grundvoraussetzung des § 6 SGB VI) und weiterhin Pflichtmitglied ihres Versorgungswerks sind. Dies gilt bei ihnen auch für einen zukünftigen Arbeitgeberwechsel, solange es eine rechtsberatende Tätigkeit bleibt. Wobei die DRV nicht definiert, was unter einer rechtsberatenden Tätigkeit zu verstehen ist. Hierunter fallen m.E. alle Tätigkeiten, die anwaltliche Tätigkeiten darstellen und dies nach meiner Auffassung über 50 % der Tätigkeit ausmacht. Auf die Erfüllung der früheren Vier-Kriterien-Theorie kann es hier – wenn man den Wortlaut der DRV ernst nimmt – nicht mehr ankommen. Hier muss der Arbeitgeber nichts unternehmen, sondern die Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in das Versorgungswerk kann fortgesetzt werden. Eine Unterrichtung der DRV ist nicht erforderlich, nur sollte der Ursprungs-Befreiungsbescheid zu den Rentenversicherungsunterlagen für eine Betriebsprüfung der DRV genommen werden.
Nicht ausdrücklich angesprochen sind die Fälle, in denen sich Anwälte, die 58 Jahre und älter sind, in der Auseinandersetzung mit der DRV um ihre Befreiung befinden. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung müssten auch diese Verfahren zugunsten der Rechtsanwälte beendet werden. Denn ansonsten würde es zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Kollegen, die sich an die Verlautbarungen und die Rechtsprechung des BSG vom 31.10.2012 gehalten und nachträglich Anträge gestellt haben und denjenigen kommen, dies bisher stillgehalten haben. Hier kann es keine Bevorzugung der abwartenden Kollegen geben. Man darf gespannt sein, wie die DRV in der nächsten Zeit in den Widerspruchs- und Gerichtsverfahren reagieren wird.
Hinweis:
Zudem darf man sich auch fragen, wie es zur Beschränkung auf den Jahrgang 1956 und früher kommt. Auch jüngere Syndikusanwälte können keine vernünftige Versorgung mehr aufbauen, insbesondere was die Absicherung der Berufsunfähigkeit betrifft. Hier gibt es bei diesem Alter nur einen sehr teuren und in vielen Fällen überhaupt keinen privaten Versicherungsschutz mehr, die gesetzlichen Leistungen sind so minimal, dass man von einer Absicherung kaum sprechen kann.