• Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt von 50.000 EUR auf 25.000 EUR. Bei darüber liegenden Beträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen. Der Zuschlag hängt vom Hinterziehungsvolumen ab: Über 25.000 EUR beträgt der Zuschlag 10 %, über 100.000 EUR 15 %, über 1.000.000 EUR 20 %. Die Verjährungsfrist wird in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Der Steuerhinterzieher muss daher für die vergangenen zehn Jahre "reinen Tisch" machen und die hinterzogenen Steuern für diesen Zeitraum nachzahlen. Dazu gehört auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen i.H.v. 6 % pro Jahr. Der Staat kann außerdem bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern. Die Frist der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt mit dem Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr.

  • Hilfen für Länder und Kommunen

Der Bund entlastet die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 um jährlich 1 Mrd. Euro. Damit unterstützt der Bund Länder und Gemeinden bei der Finanzierung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, beim Ausbau der Kindertagesbetreuung und bei den Wohn- und Heizkosten für Hartz IV-Empfänger.

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