Die von der Bundesregierung vorgelegte Aktienrechtsnovelle (BT-Drucks. 18/4349) ist bei Experten auf positive Resonanz gestoßen. Bei einer Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 6. Mai äußerten die meisten Sachverständigen Lob für die zahlreichen Regelungen in dem Gesetzesentwurf, mahnten aber auch einzelne Nachbesserungen an.
Der Experte des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes begrüßte im Namen der Deutschen Kreditwirtschaft den Entwurf. Insbesondere die Neureglung des Stichtages bei Namensaktien sei sinnvoll und mit 21 Tagen auch ausreichend, um den Schutz der Aktionäre sicherzustellen. Auch die Neuregelung, stimmenrechtlose Vorzugsaktien künftig auch zur Bildung von Kernkapital heranziehbar zu machen, sei sinnvoll und nach Basel III auch geboten.
In Bezug auf die im Gesetzesentwurf neu vorgesehene Möglichkeit für Gesellschaften, Wandelschuldverschreibungen in Anteile am Grundkapital umzuwandeln, mahnte ein Rechtswissenschaftler der Ludwig-Maximilians-Universität München, mehr Klarheit an, da es sich um einen "sensiblen" Bereich handele. Der Entwurf sei i.Ü. "sehr gelungen". Massiven Nachbesserungsbedarf sah er im Beschlussmängelrecht, schränkte aber ein, dass dies wohl nicht mit der Novelle zu machen sei. Er forderte den Gesetzgeber auch dazu auf, sich mit dem Problem des sog. Delistings zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um den Vorgang, wenn ein Unternehmen sich von der Börse zurückzieht. Dem schlossen sich auch seine Kollegen von der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf und der Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn an.
Das Spannungsfeld zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht, in das Vertreter von Gebietskörperschaften treten, wenn sie Aufsichtsämter in Unternehmen wahrnehmen, an denen auch die Körperschaften beteiligt sind, thematisierte der Stadtkämmerer der Stadt Bochum. Er regte eine Klarstellung in den entsprechenden Paragrafen an.
Der Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Industrie zeigte sich mit dem Entwurf ebenfalls zufrieden. Er gab den Abgeordneten mit, über die sog. Cooling Off-Periode, eine Karenzzeit für den Wechsel von einem Vorstands- in ein Aufsichtsratsamt, noch einmal nachzudenken. Diese führe dazu, dass Unternehmen Erfahrungen und Wissen verloren gingen. Denkbar sei, nur für bestimmte Positionswechsel, z.B. von der Spitze des Vorstands an die Spitze des Aufsichtsrates, eine solche Wartezeit einzuführen.
[Quelle: Bundestag]