Das BSG hat bekanntlich mit seinen Urteilen vom 3.4.2014 die bisherige Verwaltungspraxis zur Befreiung von Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für rechtswidrig erklärt. Die hieraus abzuleitenden Folgen für bisherige und zukünftige Versorgungsbiografien haben die BRAK dazu veranlasst, eine klarstellende gesetzliche Regelung vorzuschlagen, um gesellschaftlich und rechtspolitisch nicht gewollten Entwicklungen vorzubeugen.
Die Hauptversammlung der BRAK hat hierzu am 2.12.2014 folgenden Beschluss gefasst:
"Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass die aus den Urteilen des BSG (B 5 RE 3/14; B 5 RE 9/14 und B 5 RE 13/14) vom 3.4.2014 resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndikusanwälte (Mitgliedschaft im Versorgungswerk) durch eine Änderung des SGB VI beseitigt werden kann. Sie legt dazu einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt insoweit eine Änderung des geltenden Berufsrechts auf der Basis der bisher vorliegenden Vorschläge ab."
Konkret schlägt die BRAK folgende Gesetzesänderungen vor:
(1) In § 6 Abs. 1 SGB VI wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer erfolgt auch dann wegen der Beschäftigung im Sinne des Satzes 1, wenn sie dienstvertraglich vereinbart wurde.
(2) § 231 SGB VI wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: Personen, die vor dem 3.4.2014 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit wurden oder als befreit behandelt worden sind, gelten als befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, wenn sie nicht mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kraft Gesetzes angehören.
Diese vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend zum 3.4.2014 in Kraft treten, um einen lückenlosen Versicherungsschutz für eine kontinuierliche Rentenbiografie bei nicht kongruent verlaufenden Berufsbiografien zu gewährleisten.
Unterdessen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund Mitte Dezember des vergangenen Jahres eine Altfallregelung zum Vertrauensschutz für einst befreite Syndikusanwälte veröffentlicht. Danach waren Syndikusanwälte, die über keine Befreiung für ihre aktuell ausgeübte Tätigkeit verfügen, spätestens zum 1.1.2015 bei der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden. Eine Nachforderung von Beiträgen für die Vergangenheit sollte dann grundsätzlich nicht stattfinden. Ein erweiterter Vertrauensschutz kommt Beschäftigten zugute, die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben.
[Quellen: BRAK/DAV]
Hinweis: Vgl. hierzu den Übersichtsbeitrag zu den aktuellen Entwicklungen hinsichtlich der Befreiung von Syndikusanwälten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung von Huff ZAP F. 23, S. 993 ff. (in diesem Heft).