Nach A.5.4.1 AKB wird der unfallbedingte Personenschaden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme (A.5.4.3 AKB) so ersetzt, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Der Fahrer wird so gestellt wie die übrigen Mitfahrer. Da für die Leistung abstrakt auf einen schadenersatzpflichtigen Dritten abgestellt wird, beeinträchtigt ein Verschulden des Fahrers seine Versicherungsansprüche nicht. Sie entfallen erst bei Vorsatz (§ 81 Abs. 1 VVG).

 

Hinweis:

Hier sind abweichende Bedingungen auf dem Markt. Zum Teil wird zwar auf den Einwand grober Fahrlässigkeit (§ 81 Abs. 2 VVG) verzichtet, dieser Verzicht dann aber wieder für die Fälle von Alkohol, Drogen und grober Verkehrsverstöße eingeschränkt und damit deutlich entwertet. In einigen Bedingungen soll der Verzicht auch dann nicht gelten, wenn der vorgeschriebene Sicherheitsgurt nicht angelegt war.

Die Musterbedingungen schränken den Umfang des zu ersetzenden Personenschadens nicht ein, weisen aber auf die Möglichkeit derartiger Einschränkungen in den Verträgen der einzelnen Versicherer hin.

Solche Einschränkungen bestehen vor allem in folgenden Bereichen:

  • Schmerzensgeld wird zum Teil ganz ausgeschlossen oder nur unter zusätzlichen Voraussetzungen (etwa mehrtägiger Krankenhausaufenthalt) zugesagt,
  • Ausschluss der Kosten eines vom Versicherungsnehmer oder Versicherten beauftragten Rechtsanwalts,
  • höhenmäßige Beschränkung des Ersatzes von Verdienstausfall.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge