(OLG Celle, Beschl. v. 30.3.2015 – 1 Ws 90/15) • Der Beschluss, mit dem das Gericht nach Erfüllung der Auflagen das Strafverfahren gem. § 153a StPO endgültig einstellt, ist von der Staatsanwaltschaft nicht mit der Beschwerde angreifbar. Die Zulässigkeit der Anfechtung eines feststellenden, endgültigen Einstellungsbeschlusses folgt nicht aus § 206a Abs. 2 StPO. Während der Einstellungsentscheidung bei § 153a StPO lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt, wird bei einer Entscheidung nach § 206a StPO das Verfahren erst durch den Gerichtsbeschluss beendet. Die Anfechtbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 304 StPO. Steht einer mit Zustimmung des Beschuldigten erteilten Geldauflage i.S.d. § 153a StPO ein verrechenbarer Anspruch des Beschuldigten gegen die Landeskasse aus einer erbrachten Sicherheitsleistung gegenüber, bedarf es für eine solche Verrechnung ebenfalls der Zustimmung des Beschuldigten.

ZAP EN-Nr. 464/2015

ZAP 1/2015, S. 525 – 525

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