Der Beweis ist nach einer gängigen Formel des BGH erfolgreich geführt, wenn die zu beweisende Tatsache mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit feststeht, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen (BGH, Urt. v. 14.12.1993 – VI ZR 221/92). Geht es um die Schadenshöhe oder haftungsausfüllende Kausalität, reicht zur Überzeugungsbildung des Gerichtes aufgrund nach § 287 ZPO verringerten Beweismaßes überwiegende Wahrscheinlichkeit; das Gericht kann auch schätzen (BGH, Urt. v. 12.2.2008 – VI ZR 221/06).
Einen Beweisbeschluss kann das Gericht schon vor der mündlichen Verhandlung erlassen (§ 358a ZPO), z.B. ein schriftliches Sachverständigengutachten einholen. Es kann sinnvoll sein, eine solche Vorgehensweise anzuregen, um das Verfahren zu beschleunigen.
Zur Schadenshöhe oder Höhe des zu ersetzenden Interesses kann das Gericht den Beweisführer vernehmen, ohne dass es hierzu der Zustimmung der Gegenpartei bedarf (§ 287 Abs. 1 S. 3 ZPO).
Neben Zeugen- und Parteivernehmung kann das Gericht Kläger und Beklagten persönlich anhören (§ 141 ZPO).
Praxishinweis:
In Beweisnot sollte der Rechtsanwalt darauf hinwirken, dass die eigene Partei persönlich angehört wird. Hierauf besteht, wenn die Partei anwesend ist, ein Anspruch (§ 137 Abs. 4 ZPO).
Bei Beweisnot muss der Rechtsanwalt dies seinem Mandanten erklären und ihm raten, persönlich zum Termin zu erscheinen.
Folgt das Gericht dem Anhörungsantrag nicht, ist dies zu Protokoll zu beanstanden, weil es ein späteres Urteil angreifbar macht. Das Gericht muss die Anhörung bei seiner Entscheidung berücksichtigen, da es seine Überzeugung nicht nur aufgrund der förmlichen Beweismittel, sondern "des gesamten Inhalts der Verhandlungen" zu bilden hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). Durch die Parteianhörung können gegnerische Zeugenaussagen zu Fall gebracht werden, weil das Gericht nicht verpflichtet ist, einer Zeugenaussage mehr zu glauben als der angehörten Partei (Eschelbach/Geipel MDR 2012, 198).
Ist die Partei selbst beweisbelastet, kann das Gericht die zu beweisende und vom Gegner bestrittene Tatsache nicht allein aufgrund der Anhörung als bewiesen ansehen, denn die Parteianhörung ist kein Beweismittel (Eschelbach/Geipel a.a.O.).
Praxishinweis:
Der Rechtsanwalt einer beweisbelasteten Partei muss der Anhörung seiner Partei deshalb noch den Antrag folgen lassen, seine Partei von Amts wegen zu vernehmen (§ 448 ZPO). Über diesen Antrag hat das Gericht nach pflichtgebundenem Ermessen zu entscheiden. Dabei kommt es darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt schon mehr dafür als dagegen spricht, dass die behauptete Tatsache wahr ist.