§ 128 Abs. 2 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, bei Einverständnis von Kläger und Beklagtem auf die sonst vorgeschriebene mündliche Verhandlung zu verzichten. Das ist sinnvoll, wenn die Parteien über Rechtsfragen streiten oder nach durchgeführter Beweisaufnahme die erneute Terminierung überflüssig erscheint, etwa nach einem Sachverständigengutachten, dessen Erkenntnisse die Parteien akzeptieren.

 

Hinweis:

Es ist besser, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, als sie schlecht durchzuführen. Ein Termin, in dem die Parteien bloß die angekündigten Anträge stellen, ist verschwendete Lebenszeit.

Leider lassen viele Gerichte einen neuen Termin in die Rolle nachrutschen, wenn in einem Verfahren schriftlich entschieden wird. Diese Fehlorganisation führt dazu, dass die Richter mehr Urteile schreiben müssen, wenn sie nicht terminieren, und deshalb das schriftliche Verfahren scheuen. Solche Vorgehensweisen sollten die Gerichte abschaffen, weil sie zur Ineffizienz verleiten. Übersteigt der Streitwert nicht 600 EUR, kann das Gericht auch ohne Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung verfahren. Beantragt eine Partei die mündliche Verhandlung, ist diese durchzuführen (§ 495a ZPO, vgl. Thum NJW 2014, 3199 ff.).

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und für Verkehrsrecht Tobias Goldkamp, Neuss

ZAP 1/2015, S. 23 – 34

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