Die allgemeinen Vorschriften der StPO über Rechtsmittel gelten schon kraft der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG. Darüber hinaus erklärt § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG die Vorschriften der StPO und des GVG über die Revision ausdrücklich für entsprechend anwendbar. Im Einzelnen gilt: Die §§ 333335 StPO werden verdrängt durch die Sonderregelung der §§ 79, 80 und 83 Abs. 2 OWiG. § 341 StPO wird durch § 79 Abs. 4 OWiG ergänzt. § 342 StPO ist entsprechend anwendbar. Die §§ 350, 351, 356 StPO gelten nur, falls im Bußgeldverfahren eine HV stattgefunden hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?