Nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (eingehend zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Burhoff/Junker, OWi, Rn. 3180 ff.; Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A Rn. 1231 ff.). Wird die Frist versäumt, kann dagegen nach den allgemeinen Regeln Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (vgl. Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 4515 ff.; Burhoff, HV, Rn. 3524; Burhoff/Kotz/Burhoff, RM, Teil B Rn. 1815 ff.).
Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit der Betroffenen stattgefunden, so beginnt für diesen gem. § 341 Abs. 2 StPO die Frist mit der Zustellung des Urteils. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Betroffene selbst an der HV nicht teilgenommen hat. Eine ggf. befugter Weise durch seinen Verteidiger erfolgte Vertretung in der HV (s. § 73 Abs. 3 OWiG), ist ohne Belang. Die Beschwerdefrist beginnt auch in diesem Fall erst mit der Zustellung der Entscheidung an den Betroffenen. Das Datum der Zustellung ist nach § 79 Abs. 4 OWiG auch maßgebend, falls ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen ist.
Für die Wirksamkeit der Zustellung gelten die allgemeinen Regeln: Die Sitzungsniederschrift muss fertiggestellt sein (§ 273 Abs. 4 StPO; u.a. BGH NJW 1977, 541; Burhoff/Burhoff, OWi, Rn. 4546 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A Rn. 2233 ff.). Wird an den Verteidiger zugestellt, muss eine auf diesen lautende Zustellungsvollmacht vorliegen. Diese kann z.B. auch in der HV zu Protokoll erklärt worden sein. Allein die sich aus dem Protokoll der HV ergebende Teilnahme des Verteidigers an einem Termin reicht jedoch nicht aus, die Bevollmächtigung nachzuweisen (BGHSt 41, 303 = NJW 1996, 406 = DAR 1996, 177; OLG Karlsruhe StV 1997, 121 [Ls.]; s.a. Schnarr NStZ 1997, 15; vgl. ferner Burhoff, HV, Rn. 3408 ff.). Auch nicht ausreichend ist es, wenn sich der Verteidiger in einem Schriftsatz als Bevollmächtigter benennt, dann aber eine Vollmachtsurkunde beifügt, in der die Person des Bevollmächtigten nicht benannt ist (Blankovollmacht: BGH NStZ-RR 2009, 144; KG VRR 2008, 355; OLG Stuttgart NStZ-RR 2001, 24; AG Diez StRR 2014, 163 [Ls.]; AG Leipzig VRR 2007, 117; AG Neuruppin StRR 2013, 233).
Nach § 341 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG muss die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Auch hier gelten die allgemeinen Regeln (vgl. KK-OWiG-Senge, § 79 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, Einl. 128 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, RM, Teil A Rn. 1691 ff.; zur Einlegung durch E-Mail s. Burhoff, HV, Rn. 523 ff. m.w.N.).