a) Allgemeines

Die Rechtsbeschwerde kann – ebenso wie im Strafverfahren die Berufung bzw. die Revision – auf abtrennbare Teile beschränkt werden (vgl. dazu eingehend Burhoff/Kotz/Junker, RM, Teil A und 1221 ff. und Rn. 2562 ff.; Burhoff/Junker, OWi, 3172 ff.; zur Berufung Burhoff, HV, Rn. 493 ff.; Burhoff/Kotz/Kotz, Teil A, Rn. 248 ff.). Das ist z.B. der Fall bei der Zumessung der Geldbuße (OLG Düsseldorf VRS 95, 42; OLG Koblenz VRS 60, 54). Hat der Amtsrichter den Betroffenen wegen mehrerer rechtlich selbstständiger Taten verurteilt, sind die einzelnen Taten ebenfalls grundsätzlich selbstständig anfechtbar. Ist eine solche selbständige Prüfung des verbleibenden Teils jedoch nicht möglich, ist die Beschränkung unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 6 m.w.N., Burhoff, HV, Rn. 493 [zur Berufung] und Rn. 2342 [zur Revision], jew. m.w.N. zur Trennbarkeitsformel des BGH).

b) Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch

Der in der Praxis häufigste Fall der Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. In der Regel ist diese Beschränkung wirksam. Der Rechtsfolgenausspruch ist in Bußgeldsachen – ebenso wie in Strafsachen – unabhängig von den Feststellungen zum Schuldspruch einer isolierten Nachprüfung zugänglich (OLG Düsseldorf NJW 1993, 2063, 2064; OLG Koblenz VRS 60, 54; OLG Köln NZV 1994, 157, 158). Die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch kommt aber nur in Betracht, wenn das AG zur Schuldfrage hinreichende Feststellungen getroffen hat (OLG Düsseldorf VRS 86, 354; 85, 472; OLG Köln VRS 96, 289; OLG Oldenburg StraFo 2008, 385). Sind die Feststellungen zum objektiven oder subjektiven Tatbestand lückenhaft, so ist die nur teilweise Anfechtung der Entscheidung unwirksam (vgl. z.B. BayObLG StV 1983, 418; OLG Bamberg VRR 2010, 323 = VA 2010, 177; KG NJW 1976, 813; OLG Düsseldorf VRS 72, 117 und 64, 36; NJW 1993, 2063; OLG Koblenz VRS 70, 144; OLG Stuttgart NJW 1978, 711; Meyer-Goßner/Schmitt, § 318 Rn. 16 m.w.N.). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn sich dem Urteil des Tatrichters nicht entnehmen lässt, ob der Betroffene wegen einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit verurteilt worden ist (OLG Zweibrücken VA 2008, 137 [Ls.] für Geschwindigkeitsüberschreitung).

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