Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die besonderen Vorschriften des § 79 Abs. 5 u. 6 OWiG. Danach entscheidet das OLG grds. durch Beschluss. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das OLG auch auf Grund einer HV durch Urteil entscheiden. Hebt das Rechtsbeschwerdegericht die angefochtene, i.d.R. die amtsgerichtliche Entscheidung auf, kann es abweichend von § 354 StPO in der Sache selbst entscheiden oder sie an das AG, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes AG desselben Landes zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Nach § 79 Abs. 3 OWiG gelten die Vorschriften der StPO zur Revision entsprechend. Damit gilt (auch) § 349 StPO und die dort vorgesehenen verschiedenen Möglichkeiten, wie entschieden werden kann. Möglich ist also die Entscheidung durch einstimmigen Beschluss (§ 349 Abs. 4 StPO) oder aufgrund eines sog. Verwerfungsbeschlusses im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO.
Für das in der Praxis häufig angewendete Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO gilt (zur Kritik an diesem Verfahren Barton StRR 2014, 404; Kudlich JA 2014, 792; Rosenau ZIS 2012, 195; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit BVerfG NJW 2014, 2563):
Die GStA beantragt unter Anführung einer Begründung, die Rechtsbeschwerde durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen (zur Unzulässigkeit der Anregung des Antrags durch das Rechtsmittelgericht s. BVerfG NStZ 2000, 382; s.a. OLG Hamm StV 2001, 221; zur (verneinten) Befangenheit infolge Kontaktaufnahme des Rechtsmittelrichters zur GStA OLG Düsseldorf NStZ 2012, 470 m. Anm. Barton StRR 2012, 192 für die Revision; vgl. dazu auch BGH StRR 2012, 193 m. Anm. Barton; zu allem Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn. 12 m.w.N.).
Dieser Antrag ist Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH StraFo 2009, 293; 2014, 121; NStZ-RR 2008, 385; 2010, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2013, 198 [Ci/Zi]). Diese Begründung wird dem Beschwerdeführer zur Gegenäußerung (§ 349 Abs. 3 StPO) mitgeteilt, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss (zum rechtlichen Gehör BGH NJW 2002, 3266).
Hinweis:
Der Verteidiger sollte, wenn er neue Argumente hat oder er sich mit den Erwägungen der GStA auseinandersetzen will, erwidern (zum Umfang der Erwiderung s. BGH StraFo 2009, 293). Notwendig ist eine Erwiderung jedoch nicht. Die Erwiderung ermöglicht es nicht, weitere Verfahrensrügen zu erheben (BGH wistra 2010, 312).
Die Erwiderung sollte auf jeden Fall innerhalb der Frist erfolgen, da die Rechtsmittelgerichte i.d.R. zeitnah nach Ablauf der Frist entscheiden. Eine Verlängerung der Frist kommt zudem nicht in Betracht (BGH NStZ-RR 2009, 37 [Ci] unter Hinw. u.a. auf BVerfG NJW 2006, 1336; NStZ-RR 2010, 193 [Ci/Zi]; NStZ-RR 2013, 198 [Ci/Zi]; wistra 2007, 231).
Wird die Frist versäumt, kann auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen. Wird dem Verteidiger/Angeklagten rechtliches Gehör nicht gewährt, kommt allerdings die Anhörungsrüge nach § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG in Betracht.
Die GStA muss zu der Erwiderung nicht nochmals Stellung nehmen (BVerfG StraFo 2007, 463), und zwar auch dann nicht, wenn der Verteidiger in seiner Erklärung weitere Ausführungen zur Sachrüge gemacht hat (BGH NStZ-RR 2005, 14; 2010, 193 [Ci/Zi]). Auch zu einer sog. nachgeschobenen Begründung muss die GStA nicht noch einmal Stellung nehmen (BGH NStZ 2009, 52; NStZ-RR 2008, 385).
Nach Ablauf dieser zweiwöchigen Stellungnahmefrist entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht, ob die Rechtsbeschwerde gemäß dem Antrag der GStA durch Beschluss als "offensichtlich unbegründet" verworfen wird (zur Auslegung dieses Begriffs BVerfG NStZ 2002, 487; OLG Hamm StV 2001, 221; Meyer-Goßner/Schmitt, § 349 Rn. 10; vgl. a. BVerfG NJW 2014, 2563).
Der Beschluss des Rechtsbeschwerdegerichts setzt Einstimmigkeit voraus. Er bedarf keiner Begründung (st. Rspr. des BGH, vgl. u.a. – zur Revision – BGH StraFo 2014, 121; NStZ-RR 2010, 193 [Ci/Zi]).
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
ZAP 1/2015, S. 549 – 564