Erstattungsfähig gem. § 162 Abs. 1 VwGO sind u.a. die Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 S. 1 VwGO), soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses; vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV Vorbem 7 Rn. 4; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, VV Vorb. 7 Rn. 9). Zu den Auslagen, die in dem vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrages entstehen, zählen nach § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Nr. 7001 f. des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 RVG) Entgelte für Postdienstleistungen. Darunter fallen die allgemeinen Portokosten einschließlich derjenigen für Pakete (allgemeine Meinung: vgl. Hartmann a.a.O., VV 7000–7002 Rn. 1; Müller-Rabe, a.a.O., VV 7001, 7002 Rn. 9; N. Schneider in: Gebauer/Schneider, Anwaltkommentar RVG, 7. Aufl. 2014, VV 7001–7002 Rn. 6). Das BVerwG hat in seinem Beschluss vom 30.9.2014 (9 KSt 6.14, NVwZ-RR 2014, 982 f.) herausgestellt, dass dies auch dann gelte, wenn die Kosten für einen Paketversand anlässlich der Rücksendung von Akten entstünden, in die der Anwalt in seiner Kanzlei Einsicht genommen habe (OLG Hamm NJW 2006, 1076, 1077 f.).
Hinweis:
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass der Rechtsanwalt, dem die Gerichtsakten auf seinen Antrag in seine Kanzlei zur Einsicht übersandt werden, für die Kosten und Auslagen der Rücksendung selbst aufzukommen hat (so NJW-RR 2008, 1666; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2005, a.a.O., S. 1077). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses, wonach für die antragsgemäße Versendung (Hin- und Rücksendung) von Akten durch Gerichte pauschal (nur) 12 EUR je Sendung erhoben werden. Diese Aktenversendungspauschale lässt die zusätzlichen Versandkosten, die einem Prozessbeteiligten bzw. seinem Rechtsanwalt für die Rücksendung der Akten entstehen, unberührt, beinhaltet also keinen Anspruch auf unfreie Rücksendung der Akten
Allerdings ist nach dem BVerwG zu berücksichtigen, dass die Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in der Geschäftsstelle des Gerichts zu erfolgen hat. Dementsprechend ist die stattdessen ausnahmsweise vorgesehene Überlassung der Akten an Prozessbevollmächtigte bzw. ihre Übersendung in deren Geschäftsräume in das Ermessen des Vorsitzenden gestellt (§ 100 Abs. 2 S. 2 VwGO). Vor diesem Hintergrund kann ein Prozessbeteiligter bzw. sein Bevollmächtigter, dem die Einsichtnahme bei Gericht zumutbar ist, auch im Falle des Obsiegens regelmäßig nicht erwarten, dass sein unterlegener Prozessgegner für die Mehrkosten der Aktenversendung aufkommt (so zu Recht VG Hamburg, JurBüro 2008, 153).
Hinweis:
Einzelfallbezogene besondere Umstände, aufgrund derer ein Prozessbevollmächtigter die Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen für notwendig erachten darf, können zum einen in der räumlichen Entfernung der Rechtsanwaltskanzlei zum Gerichtsort, zum anderen in der Menge des Aktenmaterials liegen.