Bei der Anfechtungsklage verlangt § 42 Abs. 2 VwGO, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung ist es in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass er Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG NVwZ 1997, 994). Für die im Rahmen der Zulässigkeit nur zu prüfende Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt es, dass der Kläger Tatsachen behauptet, die – wenn sie sich als zutreffend erweisen – eine Rechtsverletzung ergeben können. Darin erschöpft sich die Filterfunktion der Klagebefugnis (vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Bd. I, Stand: April 2013, § 42 Abs. 2 Rn. 10; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 365 ff.).
Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 21.7.2014 (3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675 f.) hervor, dass dann, wenn die vom Kläger zur Begründung der Rechtsverletzung vorgebrachten Tatsachen streitig oder sonst zweifelhaft sind, die Klärung ihrer Richtigkeit im Rahmen der Begründetheit der Klage vorzunehmen ist. Zwar habe das Gericht die Sachentscheidungsvoraussetzungen in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegebenenfalls aufzuklären. Die Aufklärung werde insoweit jedoch durch die Anforderungen begrenzt, welche die jeweilige Sachentscheidungsvoraussetzung stelle. Das sei im Falle des § 42 Abs. 2 VwGO die bloße Geltendmachung der Rechtsverletzung; dass sie vorliege, sei für die Zulässigkeit ohne Bedeutung. Lasse sich die Rechtsverletzung nicht bereits auf der Basis des Tatsachenvortrags offensichtlich und eindeutig verneinen, sei gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in der Begründetheitsprüfung der Anfechtungsklage, gegebenenfalls durch Beweiserhebung, festzustellen, ob die geltend gemachten Tatsachen zuträfen. Das gelte auch dann, wenn in einem Zwischenverfahren nach § 109 VwGO nur die Zulässigkeit der Klage zur Prüfung stehe. Dies verschärfe nicht die Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO. Im Gegenteil bestehe die Funktion des Zwischenverfahrens gerade darin, unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu klären, ob in der Begründetheit erforderliche umfangreiche Erörterungen oder Beweiserhebungen vergeblich wären (vgl. Bamberger in: Wysk, VwGO, 2011, § 109 Rn. 1).