1. Besteuerung einer leerstehenden Zweitwohnung
Die Zweitwohnungsteuer ist nach der Rechtsprechung eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfGE 65, 325, 346; BVerwG Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 23). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Das nach dem Aufwandsbegriff i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus (BVerwGE 99, 303, 305). Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 15.10.2014 (9 C 5.13, NVwZ 2015, 34 ff. = NJW-Spezial 2015, 263 = DWW 2015, 34 ff.) darf die Gemeinde an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und der offen gehaltenen Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich zunächst die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Es sei gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der i.d.R. auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lasse. Dies gelte, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vortrage, die diese Vermutung erschüttere. Hierfür genüge einerseits nicht die bloße Behauptung, die Zweitwohnung nicht zu nutzen und auch künftig nicht zum Wohnen nutzen zu wollen. Andererseits stehe der fehlende vertragliche Ausschluss einer objektiven Eigennutzungsmöglichkeit allein der Annahme einer reinen Kapitalanlage nicht entgegen. Auch in einem solchen Fall müsse dem Wohnungsinhaber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung entgegen einer möglicherweise zunächst begründeten Vermutung nicht der persönlichen Lebensführung diene.
Hinweis:
Dieser Nachweis kann nicht nur dadurch geführt werden, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird. Die Kapitalanlageabsicht kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Es kommt deshalb auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles an. Die von einem Zweitwohnungsinhaber vorgetragene Absicht, die Wohnung nur aus Kapitalanlagegründen vorzuhalten, erfordert einerseits eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Andererseits können aber die Verhältnisse vergangener Veranlagungszeiträume wichtige Anhaltspunkte bieten und die behaupteten Tatsachen plausibilisieren (BFHE 159, 128, 132). Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Kapitalanlageabsicht nicht überspannt werden, denn die Erhebung einer Aufwandsteuer stellt keine Sanktion für fehlende Vermietung oder eine unwirtschaftliche Kapitalanlage dar, sondern eine Besteuerung eines bestimmten, persönlichen Wohnzwecken dienenden Aufwandes (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 2001, 54, 55).
2. Erschließungsvorteil für eine im Außenbereich liegende Teilfläche eines im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks
In seinem Urteil vom 12.11.2014 (9 C 7.13, NVwZ 2015, 298 ff. = BWGZ 2015, 188 ff.) hat sich das BVerwG mit dem Anwendungsbereich einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung befasst und erkannt, dass dieser nicht darauf beschränkt sei, den Innen- vom Außenbereich abzugrenzen. Grundstücke, die teilweise im Außenbereich lägen, seien mit ihren im Außenbereich liegenden Flächen nicht erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB.
Hinweis:
Die Tiefenbegrenzung spricht die Frage an, bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in erschließungsbeitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB ist. Die Anordnung einer Tiefenbegrenzung dient mithin, ebenso wie die gesetzliche Bestimmung des maßgeblichen Grundstücksbegriffs, der Ermittlung der erschlossenen Grundstücksflächen i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB, auf die der Aufwand nach der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung umzulegen ist (vgl. BVerwGE 65, 61, 65).
Das BVerwG hebt hervor, dass die Regelhaftigkeit der Beziehung zwischen zulässiger baulicher Nutzung und Grundstücksgröße – insbesondere im Hinblick auf die Festsetzung von Grund- und Geschossflächenzahlen – nur in (qualifiziert) beplanten Gebieten gegeben sei, während in unbeplanten Gebieten auch sehr tiefe Grundstücke nicht regelmäßig stärker ausgenutzt werden könnten als weniger tiefe Grundstücke. Ein übertiefes Grundstück werde i.d.R. nicht über die von den benachbarten, weniger tiefen Grundstücken geprägte rückwärtige Baugrenze hinaus bebaubar sein und damit auch keinen größeren Erschließungsvorteil haben.
Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen werde, müsse sich darauf erstrecken, ob aufgrund der gegebenen rechtlichen und t...