1. Bebauungsplan der Innenentwicklung

Das BVerwG hat sich in seinem Beschluss vom 31.7.2014 (4 BN 12.14, NVwZ 2015, 161 = UPR 2015, 67 f. = BauR 2014, 1898 ff. = NUR 2014, 765 ff.) mit der Frage befasst, ob § 13a BauGB Anhaltspunkte für höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Bauleitplans i.S.v. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB bietet. Es hat diese Frage verneint. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets betreffe das Verhältnis zum Flächennutzungsplan nicht, § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. Nichts anderes gelte in Bezug auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift solle im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung sei die von der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB zu trennende Abwägung.

2. Festsetzung von Wohnhäusern in einem Wochenendhausgebiet

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt (BVerwGE 147, 138). Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 S. 1 oder § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber nach dem Urteil des BVerwG vom 11.9.2014 (4 CN 3.14, NVwZ 2015, 301 ff. = BauR 2015, 221 ff. = ZfBR 2015, 58 ff. = RdL 2015, 38 ff.) Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das – wie ein Wochenendhausgebiet – der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage.

 

Hinweis:

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 S. 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen.

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