1. Dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben
Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört in erster Linie sein Amt im statusrechtlichen Sinne. Aus diesem bestimmt sich der wesentliche Inhalt seines Rechtsverhältnisses, insbesondere der Anspruch auf Alimentation. Das statusrechtliche Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bringen abstrakt die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck und legen die amtsgemäße Besoldung fest. Zur geschützten Rechtsstellung des Beamten gehört aber auch seine tatsächliche Verwendung. Auch die Übertragung eines Aufgabenbereiches wird durch den Status des Beamten bestimmt. Der Beamte hat deshalb Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines "amtsangemessenen Aufgabenbereichs" (st. Rspr., vgl. BVerwGE 49, 64, 67 f., BVerwG NVwZ 2014, 1319). Diese Verknüpfung von Statusamt und Funktion beruht auf dem das deutsche Beamtenrecht seit jeher prägenden Grundsatz der lebenszeitigen Übertragung einer dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Funktion (BVerfGE 70, 251, 266; 121, 205, 222).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 11.12.2014 (2 C 51.13, IÖD 2015, 64 ff.) kann der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten im Falle einer wesentlichen Behördenänderung aber ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben.
Die dauerhafte Zuweisung höherwertiger Aufgaben ist als mögliche Rechtsfolge einer organisationsrechtlichen Versetzung zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die als Rechtsfolge vorgesehenen Statusänderungen stehen aber stets unter dem Vorbehalt, dass eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Die Rechtsstellung der von der Organisationsmaßnahme betroffenen Beamten muss im Rahmen des Möglichen gewahrt und darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, wie dies wegen der Änderung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwGE 62, 129, 132 m.w.N.). Solange zumutbare Aufgaben vorhanden sind, die dem Beamten bei Verbleib in seinem Statusamt übertragen werden können, kommt diesen Verwendungen daher ein Vorrang zu (Summer in: GKÖD, Band I, Stand: November 2014, K § 26 Rn. 32).
Hinweis:
Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben ist es aber geboten, dass der Dienstherr den betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffnet, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Nur so kann ein schonender Ausgleich der organisationsbedingten Interessen des Dienstherrn mit der Rechtsstellung des Beamten erreicht und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen angemessen Rechnung getragen werden.
2. Dienstliche Beurteilung und Beurteilungsbeiträge
Das Bundesbeamtengesetz (§ 21) und die Bundeslaufbahnverordnung (§§ 48 bis 50) enthalten keine Festlegungen dazu, wer für den Dienstherrn die dienstliche Beurteilung erstellt. Mangels normativer Regelung hat der Dienstherr im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt (BVerwG Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 7 S.10; Nr. 25 S. 8 f.). Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwGE 122, 147, 151, 138, 102).
Hinweis:
Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwGE 138, 102 Rn. 47, NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 27.11.2014 (2 A 10.13, IÖD 2015, 86 ff.) muss sich der Beurteiler in dem Fall, in dem er die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht – oder nicht hinreichend – aus eigener Anschauung bewerten kann, voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. In einem solchen Fall müssten die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall seien die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls sei insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich.