(BFH, Urt. v. 12.2.2015 – V R 38/13) • Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Der Begriff "bestimmter Sachverhalt" erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen. Der innere Sachzusammenhang kann sich aus dem wirtschaftlichen Hintergrund von Zahlungen ergeben, wenn diese alle auf einer einheitlichen Quelle (hier: der Verwertung von Autorenrechten durch die GEMA) beruhen.

ZAP EN-Nr. 458/2015

ZAP 1/2015, S. 523 – 523

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