Die höchstrichterliche Klärung, dass ein BEM auch bei Beamten durchzuführen ist, hat erwartungsgemäß weniger Konsequenzen, als dies von vielen Beamten und ihren Prozessbevollmächtigten erhofft wurde. Auch wenn bei Beamten grundsätzlich ein BEM durchgeführt bzw. angeboten werden muss, ist dies – wie im Arbeitsrecht hinsichtlich der Kündigung – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Somit kann ein Verstoß gegen § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX nur mittelbare Folgen für das Zurruhesetzungsverfahren entfalten.

Außerdem ist zu beachten, dass eine Feststellung der amtsbezogenen Anforderungen entbehrlich ist, wenn der Beamte auf absehbare Zeit keinerlei Dienst leisten kann: "Kann der Beamte gar nicht auf der Dienststelle erscheinen, weil er generell arbeits- und dienstunfähig ist, kommt es auf die konkreten Anforderungen der in Betracht kommenden Tätigkeitsfelder nicht mehr an." (BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 – 2 C 22.13, Rn. 34, NVwZ 2014, 1319).

Auch die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung besteht (im Einzelfall) nicht, wenn ihr Zweck von vornherein nicht erreicht werden kann, weil die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass dieser für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die der Beamte wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 – 2 C 16.12, Rn. 40, NVwZ 2014, 372).

Bearbeiter: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Martin Brilla, Aachen

ZAP 1/2015, S. 35 – 38

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