Die Bundesregierung hat kürzlich beschlossen, mit einem Bündel von Maßnahmen dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Deutschland zu begegnen. Sie will hierzu u.a. das Baurecht ändern, die Baustandards absenken und mit einer steuerlichen Sonderabschreibung Investitionen in den Neubau fördern (vgl. im Einzelnen ZAP Anwaltsmagazin 7/2016, S. 330).
An dem letztgenannten Punkt hat sich nun eine Kontroverse entzündet. So lehnt der Bundesrat Anreize in Form einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung ab und schlägt stattdessen eine direkte Investitionszulage vor. Wie es in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus heißt, weise die direkte Förderung in Form einer Investitionszulage den Vorteil auf, dass sie unmittelbar im Jahr der Fertigstellung wirke und dass sich die Inanspruchnahme der Subvention wesentlich besser kontrollieren und steuern lasse (BT-Drucks 18/8044). Im Unterschied zur Sonderabschreibung erreiche die Investitionszulage auch solche Haushalte und Unternehmen, die keine Steuern bezahlten.
Zudem hat der Bundesrat die Sorge, dass mit den derzeitigen Plänen auch höherpreisige Objekte gefördert werden könnten, die der Zielgruppe – einkommensschwächere Wohnungssuchende – gar nicht zur Verfügung stehen werden. Das Ziel der Förderung, Investoren zum Bau von Wohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment zu bewegen, werde durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Bezugsgrößen nicht erreicht. Die Regierung wolle Objekte mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bis zu 3.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche fördern – d.h. auch Wohnungen mit einem vergleichsweise hohen Standard, die keiner staatlichen Förderung bedürften und deshalb von der Förderung ausgeschlossen werden sollten. Zudem bestehe die Gefahr, dass Fehlanreize gesetzt und Mitnahmeeffekte gefördert würden. Im Interesse der Zielgenauigkeit der Förderung sei die Kappungsgrenze auf Objekte mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 2.600 EUR je Quadratmeter Wohnfläche zu begrenzen. Die förderfähige Bemessungsgrundlage solle hierbei auf einen Höchstbetrag von 1.800 EUR je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt werden.
In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats hat die Bundesregierung Entgegenkommen signalisiert. Sie hat einigen Änderungsanträgen bereits zugestimmt und will im Übrigen die Vorschläge des Bundesrats prüfen.
[Quelle: Bundestag]