Entgegen der Verwandtenerbfolge sind Ehegatten aufgrund ihrer Ehe nicht miteinander verwandt, daher enthält § 1931 BGB eigene Regeln für das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten setzt das Bestehen einer wirksamen Ehe voraus.
Hinweis:
Die Höhe der Erbquote ist davon abhängig, neben welchen Verwandten der Ehegatte erbt und in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.
a) Bestehen einer wirksamen Ehe
Die Ehe muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Unerheblich für das Bestehen der Ehe ist es, wie lange die Ehe bestanden bzw. ob der Erblasser wiederholt geheiratet hat. Das Erbrecht entfällt nach § 1933 S. 1 BGB, wenn zzt. des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Für den Ausschluss des Ehegattenerbrechts muss das Scheidungsbegehren rechtshängig sein, d.h. der Scheidungsantrag muss dem anderen Ehegatten seitens des Gerichts zugestellt worden sein (§ 124 S. 2 FamFG i.V.m. § 261 ZPO). Eine entsprechende Anwendung des Ehegattenerbrechts auf
- den überlebenden Verlobten,
- den nichtehelichen Lebenspartner (OLG Saarbrücken NJW 1979, 2050) oder
- den geschiedenen Ehegatten
scheidet aus (Schlüter/Röthel, Erbrecht, 17. Aufl., § 9 Rn 3).
b) Umfang des gesetzlichen Erbrechts
Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts hängt zunächst einmal davon ab, zu welcher Ordnung die erbenden Verwandten des Erblassers gehören (§ 1931 Abs. 1 und Abs. 2 BGB), neben denen der überlebende Ehegatte erbt. Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung (§ 1924 BGB) zu ¼. Neben den Verwandten der zweiten Ordnung (§ 1925 BGB) oder neben den Großeltern (§ 1926 BGB) zu ½. Sofern weder Verwandte der ersten Ordnung oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.
c) Einfluss des Güterrechts
Neben dem Verhältnis zu den erbenden Verwandten bestimmt sich die erbrechtliche Stellung des Ehegatten danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten. Das deutsche Recht kennt als Güterstände die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft.
Hinweis:
Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur alternativ gegeben sein, wenn sie von den Ehepartnern in einem notariellen Ehevertrag vereinbart worden sind. Ist ein solcher Vertrag nicht vereinbart worden, gilt für diese Ehepaare der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB.
aa) Zugewinngemeinschaft
Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird nach § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Insoweit ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung. Von dem vertraglichen Güterstand der Gütertrennung unterscheidet sich der gesetzliche Güterstand im Wesentlichen in zwei Bereichen:
- Nach den §§ 1365, 1369 BGB kann der Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen bzw. ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen;
- wird der Güterstand, entweder durch Tod § 1371 BGB oder andere Weise beendigt § 1372 BGB, ist der Zugewinn jedes Ehegatten auszugleichen, § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB.
(1) Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Beendigung auf andere Weise
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den §§ 1373–1390 BGB ausgeglichen, § 1372 BGB. Hierbei wird der Zugewinn durch einen Vergleich des Gesamtvermögens berechnet, in dem alle Vermögensgegenstände jedes Ehegatten sowie seine bei Eheschließung und Scheidungsantrag bestehenden Verbindlichkeiten berücksichtigt werden. Daher muss in einem ersten Schritt der Zugewinn für beide Ehegatten berechnet werden.
Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen dieses Ehegatten übersteigt. Für den Zugewinn ist entscheidend, wie viel jeder Ehegatte während der Ehe zu seinem Anfangsvermögen hinzugewonnen hat.
Das Anfangsvermögen ist gem. § 1374 Abs. 1 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. Das Endvermögen ist gem. § 1375 Abs. 1 BGB das Vermögen, "das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört." Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anfangsvermögens ist der Eintritt in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1376 Abs. 1 BGB. Dies wird in den allermeisten Fällen der Zeitpunkt der Eheschließung vor dem Standesamt sein. Hingegen wird das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands ermittelt, § 1376 Abs. 2 BGB.
Konnte durch den Gesamtvermögensvergleich beider Ehegatten ein Zugewinn des einen oder beider Ehegatten festgestellt werden, muss dieser in einem zweiten Schritt zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden. § 1378 Abs. 1 BGB bestimmt, wie sich dieser Zugewinnausgleich berechnet: "Übersteigt der Zugewinn des einen Ehega...