Bevor das BVerfG im Jahre 1970 den nichtehelichen Kindern für Erbfälle nach dem 1.7.1970 einen Erbersatzanspruch nach ihrem Vater zugesprochen hatte (BVerfGE 44, 1), waren nichteheliche Kinder nicht am Nachlass ihres Vaters beteiligt. Durch die Entscheidung des BVerfG wurde dem nichtehelichen Kind bei gesetzlicher Erbfolge beim Tod seines Vaters gegen den bzw. die Erben ein schuldrechtlicher Anspruch eingeräumt.

Nach § 1934a BGB a.F. stand einem nichtehelichen Kind und seinen Abkömmlingen beim Tode des Vaters sowie beim Tode von väterlichen Verwandten neben ehelichen Abkömmlingen des Erblassers und neben dem überlebenden Ehegatten des Erblassers an Stelle des gesetzlichen Erbteils ein Erbersatzanspruch gegen den Erben in Höhe des Wertes des Erbteils zu. Neben dem Erbersatzanspruch konnte das nichteheliche Kind einen Geldanspruch auf vorzeitigen Erbausgleich durchsetzen.

Nach § 1934d BGB a.F. konnte ein nichteheliches Kind, welches das 21., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen (vgl. Ebenroth/Frank ZEV 1996, 167 ff. m.w.N.)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge