Beispiel 1:

Die Erblasserin E ist verstorben. Der Ehemann sowie die Tochter A sind bereits vorverstorben. A hat die zwei Kinder D und F. Weiter hinterlässt E eine nicht verheiratete Tochter B sowie einen verheirateten Sohn C, der einen Sohn G hat. Wer ist gesetzlicher Erbe geworden?

 

Lösung:

Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers. Die Erblasserin E hat drei Kinder. Dazu tritt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, § 1931 BGB. Der Ehemann ist vorverstorben, womit er bei der Erbfolge keine Rolle spielt. Die Tochter B sowie der Sohn C sind gesetzliche Erben zu je ein Drittel nach § 1924 Abs. 1 BGB geworden. Der Sohn G der C partizipiert an der Erbfolge nicht mit. Als Repräsentant seines Stammes schließt C als gradnäherer Verwandter den gradferneren Verwandten G von der Erbfolge aus, § 1924 Abs. 2 BGB. Bei der vorverstorbenen A treten die Kinder D und F zu je ein Sechstel an deren Stelle. An die Stelle eines zzt. des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge, § 1924 Abs. 3 BGB. Als Abkömmlinge sind B und C zu je ein Drittel sowie die D und F zu je ein Sechstel gesetzliche Erben geworden.

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