Erst im Jahre 1998 wurde durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz der Erbersatzanspruch sowie der Geldanspruch abgeschafft (BGBl I 1997, 2968). An deren Stelle wurde das gesetzliche Erbrecht des nichtehelichen Kindes in ein echtes gesetzliches Erbrecht umgewandelt.

Diese Gleichstellung erfuhr aber eine Einschränkung, wonach für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, weiterhin keinerlei erbrechtliche Ansprüche zwischen ihnen und der väterlichen Familie bestanden. Diese Einschränkung wurde vom Gesetzgeber schließlich durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Jahre 2011 mit Wirkung ab dem 29.5.2009 aufgehoben (BGBl I 2011, 615).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte auf die Individualbeschwerde eines nichtehelichen Kindes hin entschieden, dass der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, eine unzulässige Diskriminierung darstellt (EGMR ZEV 2009, 510).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge