Beispiel 3:

Die Erblasserin E ist verstorben. Ihre Eltern A und B sowie der Großvater F väterlicherseits sind vorverstorben. Die Großmutter G väterlicherseits sowie die Großeltern mütterlicherseits C und D leben im Erbfall. Die E war weder verheiratet noch hatte sie Kinder. Wer ist gesetzlicher Erbe geworden?

 

Lösung:

Die Großeltern mütterlicherseits C und D sind als gesetzliche Erben der dritten Ordnung zu je ein Viertel Erben der E geworden, § 1926 Abs. 1 BGB. Die Großeltern väterlicherseits sind ebenfalls nach § 1926 Abs. 1 BGB Erben zu je ein Viertel geworden. Allerdings ist der Großvater F bereits vorverstorben, wodurch der Großmutter G sein Erbteil zufällt. Sofern Abkömmlinge der Großeltern nicht vorhanden sind, fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars zu, § 1926 Abs. 3 S. 2 BGB. G ist daher gesetzliche Erbin zur Hälfte neben den gesetzlichen Erben C und D zu je ein Viertel geworden.

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