Haben die Eheleute in einem notariellen Vertrag die Gütertrennung vereinbart (§ 1410 BGB), ist der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten i.d.R. kleiner als im Falle des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Die Erbquote unterliegt in diesem Fall nicht der Modifizierung nach § 1371 BGB.

Gegenüber der Grundregel des § 1931 Abs. 1 BGB ändert sich das Ehegattenerbrecht nur, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind, § 1931 Abs. 4 BGB. Danach erbt der überlebende Ehegatte neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei und mehr Kindern ein Viertel.

 

Beispiel 7:

Dieses Beispiel entspricht dem Beispiel 5. Allerdings leben die Eheleute E und A nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern haben direkt nach der Heirat notariell die Gütertrennung vereinbart.

 

Lösung:

Gegenüber dem Beispiel 5 erbt die A anstatt ½ nur ¼. Die noch lebenden Kinder B, C und D erben zu je 3/16 und die beiden Töchter J und H erben über den vorverstorbenen Sohn F je 3/32.

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