Neben dem gesetzlichen Erbrecht und dem Voraus können zwei weitere Ansprüche bestehen, durch die das familiäre Näheverhältnis gewahrt werden soll.

Nach § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Erbe verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zzt. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten.

Durch den Dreißigsten soll den Familienangehörigen die Möglichkeit eingeräumt werden, sich nach dem Tod des Erblassers auf die veränderten Gegebenheiten einzustellen. Ihnen soll eine gesicherte Position im Hinblick auf Mietverhältnis und Unterhalt gewährt werden, sofern ein gemeinsamer Haushalt und ein faktisches Unterhaltsverhältnis zum Erblasser bestand (Damrau/Gottwald, Erbrecht, 2. Aufl., § 1969 Rn 1). Unter den Begriff der Familienangehörigen fallen – anders als bei der gesetzlichen Erbfolge – nicht nur der Ehegatte und die Verwandten im rechtlichen Sinne. Auch sonstige Personen wie Pflegekinder, Stiefkinder oder nichteheliche Lebensgefährten können ein vermächtnisähnliches Forderungsrecht aus § 1969 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber dem/den Erben geltend machen (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1969 Rn 1).

Nach § 1963 S. 1 BGB ist der Mutter, die zzt. des Erbfalls die Geburt eines Erben erwartet, bis zur Entbindung ein angemessener Unterhalt aus dem Nachlass oder wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes zu gewähren, sofern sie außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Durch den Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter soll dem ungeborenen Kind Schutz gewährt werden. Eine Bedürftigkeit der Mutter kommt in Betracht, wenn sie vermögenslos ist, d.h. sie kann sich weder aus Vermögenseinkünften noch aus dem Vermögensstamm unterhalten und ist nicht in der Lage, ihre Arbeitskraft zu verwerten (Damrau/Boecken, Erbrecht, 2. Aufl., § 1963 Rn 12). Von dem angemessenen Unterhalt müssen sowohl die Kosten für den täglichen Lebensunterhalt als auch die Kosten für die ärztliche Behandlung während der Schwangerschaft sowie die Entbindung getragen werden (Damrau/Boecken, Erbrecht, 2. Aufl., § 1963 Rn 17).

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