Grundsätzlich sollten für die Bearbeitung des Schadensfalls folgende Unterlagen vorliegen:

  • Schadensrechnung,
  • Lieferrechnung (dient als Wertnachweis für die Schadensrechnung),
  • Lieferschein (Aufführung des Bruttogewichts der Sendung zur Berechnung der Höchsthaftung),
  • Frachtrechnung (zur Berechnung der Höchsthaftung, Indiz für das Vorliegen einer Fixkostenspedition),
  • Frachtbrief/Konnossement,
  • Haftbarmachung/Antwort/Folgekorrespondenz,
  • Tatbestandsaufnahme/Hausverwaltung/Gutachten des Havariekommissariats,
  • Schadenschilderung des Fahrers,
  • Wiegeprotokolle/Tachoscheibe/Kühlschreiberaufzeichnung,
  • Polizeidienststelle/Tagebuchnummer,
  • Versicherungspolice.

Als erster Schritt ist stets zu prüfen, ob der Geschädigte selbst eine Transportversicherung bzw. der Spediteur gem. den ADSp 2003 für ihn eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Denn die teilweise unterschiedlich zu erzielenden Erlöse sind gravierend, da im Rahmen der Verkehrshaftung häufig die gewichtsmäßige Höchsthaftung eingreift.

a) Schäden im haftungsrechtlichen Sinne (Verkehrshaftung)

Unter einem Schaden im natürlichen Sinne versteht man jede Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet. Objekt des Schadens können Vermögenswerte, Rechtsstellungen, aber auch immaterielle Güter sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorbem. § 249 Rn 9). Der Schadensbegriff im Rechtssinne erfasst ebenfalls Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich normierten Pflicht der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Wie oben dargestellt, kann die Ersatzpflicht des Frachtführers aus bestimmten Gründen ausgeschlossen (vgl. § 427 HGB) oder gewichtsmäßig beschränkt (vgl. § 431 Abs. 1 HGB) sein. Im letzteren Fall stimmt der zu ersetzende Schaden nicht mit dem tatsächlich eingetretenen überein.

Aufgabe bei der Bearbeitung von Schäden im haftungsrechtlichen Sinne ist demnach, festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Haftungsnorm erfüllt sind.

b) Schäden im Rahmen der Transportversicherung

Der Geschädigte kann sich jedoch gegen die Gefahren des Verlustes, der Beschädigung etc. selbst versichert haben, d.h. er hat selbst oder über den Spediteur eine Transportversicherung abgeschlossen. Das äußere Bild entspricht also dem Bild einer Kfz-Kaskoversicherung. In diesem Fall ist zu überprüfen, ob gemäß Versicherungsvertrag der Schaden gedeckt ist, also die versicherungsrechtlichen Bedingungen in dem zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag erfüllt sind. Sollte der Geschädigte eine Transportversicherung abgeschlossen haben, ist die Police zu prüfen.

 

Praxishinweis:

Sollte der Mandant nicht wissen, ob der Spediteur für ihn eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist nach der Frachtrechnung des Spediteurs zu fragen. In dieser findet sich bei Eindeckung einer Transportversicherung ein bestimmter Hinweis und eine in Rechnung gestellte Gebührenposition für deren Eindeckung.

Im Gegensatz zum Schaden im rechtlichen Sinne setzt der Schaden im Rahmen der Transportversicherung voraus, dass durch den Eintritt des Versicherungsfalls ein Schaden verursacht wurde.

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