Das Speditionsrecht ist in den §§ 453 ff. HGB geregelt. Der Spediteur schuldet gegenüber dem Auftraggeber nicht die tatsächliche Ortsveränderung des Gutes, die schuldet der Frachtführer, sondern nur die Organisation der Beförderung.
a) Gleiche Haftungsbedingungen für Spediteur und Frachtführer
In der Regel haftet der Spediteur genau wie der Frachtführer, da der Großteil der gesetzlichen Bestimmungen des Speditionsrechts auf die frachtrechtlichen Haftungsbestimmungen verweist. Insbesondere fallen hierunter die Fallgruppen des Selbsteintritts gem. § 458 HGB, die Fixkostenspedition gem. § 459 HGB sowie die Sammelladungsspedition gem. § 460 HGB.
Ein Selbsteintritt liegt vor, wenn der Spediteur die Beförderung selbst, also mit betriebseigenen Fahrzeugen durchführt (echter Selbsteintritt) oder durchzuführen verspricht (unechter Selbsteintritt, vgl. Salzmann/Valder/Lukas, Haftung und Versicherung, A 4.1.1).
Unter der Sammelladungsspedition versteht man eine speditionelle Tätigkeit, bei der der Spediteur Stückgüter mehrerer Kunden sammelt, diese zu einer Sammelsendung bündelt, die er zu einem Empfangsspediteur befördert (Selbsteintritt) oder befördern lässt. Der Empfangsspediteur verteilt dann die einzelnen Sendungen auf die Endempfänger.
Bei der Fixkostenspedition einigt sich der Spediteur mit seinem Auftraggeber über eine Vergütung, die die Beförderungskosten abdeckt. Diese Vergütung kann aus einem Pauschalbetrag für die Gesamtforderung, gewichtsbezogen, volumenbezogen bzw. entfernungsbezogen sein oder eine Kombination dieser Merkmale beinhalten.
b) Haftung im Rahmen des § 461 HGB
Bei Güterschäden soll § 461 Abs. 1 HGB einen möglichst weitgehenden Gleichlaut der Haftung des Frachtführers und des Spediteurs bei Güterschäden herstellen. Abs. 2 soll dagegen für alle Schäden gelten, die nicht als Güter- oder Güterfolgeschäden zu qualifizieren sind (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 461 Rn 1).
aa) Obhutshaftung gem. § 461 Abs. 1 HGB
Gemäß § 461 Abs. 1 HGB haftet der Spediteur nur für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. In der Regel handelt es sich hierbei um Fälle, bei denen sich das Gut zum Umschlag in seiner Lagerhalle befindet. Wichtigste Voraussetzung ist, dass sich das Gut in der Obhut, also im Besitz des Spediteurs befindet. In den Fällen, in denen er keinen Gewahrsam an dem Gut erlangt hat, findet § 461 Abs. 1 HGB keine Anwendung. Da § 461 Abs. 1 HGB auf die Vorschriften der §§ 426 ff. HGB verweist, hat der Spediteur wie der Frachtführer grundsätzlich nur den Wertersatz sowie Schadensfeststellungskosten zu ersetzen. Folgeschäden hat er nur dann zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen des § 435 HGB vorliegen.
bb) Vermutete Verschuldenshaftung gem. § 461 Abs. 2 HGB
Gemäß § 461 Abs. 2 HGB hat der Spediteur aufgrund der Verletzung seiner Pflichten im Rahmen des § 454 HGB für alle Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung in seiner Obhut entstanden sind, einzustehen. Dabei handelt es sich um eine Verschuldenshaftung, bei der das Verschulden vermutet wird, wenn sich der Spediteur nicht entlasten kann (vgl. die Kaufmannshaftung i.S.v. § 347 Abs. 1 HGB). Auf der Rechtsfolgenseite haftet der Spediteur der Höhe nach gem. § 461 Abs. 2 HGB unbegrenzt. Die Haftungshöhe kann jedoch durch AGB begrenzt sein. Insbesondere spielen in diesem Zusammenhang die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) eine wesentliche Rolle, die dem überwiegenden Teil der Speditionsverträge (über 90 %) zugrunde liegen. Die Ziff. 23 ADSp enthält eine dementsprechende Höchsthaftung.
c) Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp)
aa) Allgemeines
Bei den ADSp handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Diese Tatsache lässt sich der Ziff. 2.2 ADSp 2003 entnehmen, da sie dem Wortlaut nach "zwingende AGB-feste Rechtsvorschriften" den Vorrang vor den ADSp-Regelungen einräumt. Wie man der Präambel entnehmen kann, sind die ADSp nicht einseitig von einer Partei, sondern aus Verbandsverhandlungen hervorgegangen.
Konnten bis zum Urteil des BGH (v. 23.1.2003, ZIP 2003, 576) die ADSp noch kraft stillschweigender Unterwerfung Vertragsinhalt werden (BGH TranspR 1996, 34, 36), ohne dass die entsprechenden Formvorschriften der besonderen drucktechnischen Gestaltung der § 449 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 466 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 HGB zu beachten waren, hat der BGH seine bis dahin geltende Rechtsprechung aufgegeben. Der Auftraggeber des Spediteurs musste nunmehr von diesem eine qualifizierte Information erhalten, dass die in Ziff. 23.1.1 ADSp enthaltene Haftungsbegrenzung von dem in § 461 Abs. 1 S. 2 HGB i.V.m. § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht.
Das Urteil des BGH hatte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Wenn auch darauf hinzuweisen ist, dass der BGH in dieser Entscheidung nicht die stillschweigende Einbeziehung als Ganzes, sondern nur der Ziff. 23 ADSp in Frage stellte, ist es aufgrund des BGH-Urteils notwendig, diesen Anforderungen in der Praxis Genüge zu tun. Denn auch ein allgemeiner Hinweis (z.B. "Wir arbeiten ausschließlich auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen – ADSp –, in der jeweils gültigen Fassung") genügt jetzt in Blick auf die Ziff. 23 ADSp nicht mehr den vo...