Der Umfang der Haftung ist in den §§ 429433 HGB geregelt. Gemäß § 429 Abs. 1 und Abs. 2 HGB hat der Frachtführer den Wert des in Verlust geratenen bzw. beschädigten Gutes zu ersetzen. Darüber hinaus hat der Frachtführer gem. § 430 HGB Schadenfeststellungskosten auszugleichen, z.B. Kosten des Havariekommissars. Wie der Formulierung des § 432 HGB zu entnehmen ist, haftet der Frachtführer bei Verlust oder Beschädigung neben den anteiligen Frachtkosten und öffentlichen Abgaben nur noch für sonstige Kosten, die aus Anlass der Beförderung entstanden sind. Diese Kosten dürfen nicht schadensbedingt sein. Hierbei handelt es sich also nur um solche Kosten, die bei einem schadensfreien Verlauf des Transportes ebenfalls entstanden wären. Dabei ist zu überprüfen, ob die geltend gemachten Schadenspositionen auch bei einem schadensfreien Transport angefallen wären. Es fehlt daran, wenn z.B. Sachfolgeschäden, wie Betriebsausfallzeiten, Produktionsverzögerung, entgangene Gewinne, Wiederbeschaffungskosten, Vernichtungskosten oder Zinsverluste geltend gemacht werden. Der Anspruch aus § 432 HGB ist unabhängig von der Ersatzleistung für Verlust und Beschädigung und der Haftungshöchstgrenze. Speziell bei einem Verlustschaden ist auf die Verlustvermutung des § 424 Abs. 1 HGB hinzuweisen, wonach das Gut als verloren betrachtet wird, wenn es weder innerhalb der Lieferfrist, noch innerhalb eines weiteren Zeitraumes abgeliefert wird, der der Lieferfrist entspricht, mindestens aber 20 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförderung 30 Tage. Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden sind. Im Gegensatz zum Verlust oder zur Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer für jeden nachgewiesenen konkreten Schaden gem. §§ 249 ff. BGB zu haften. Bei Nachnahmeversehen hat der Frachtführer gem. § 422 Abs. 3 HGB dem Absender den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrags der Nachnahme, zu ersetzen. Ein Scheck stellt bei einer vereinbarten "Barzahlung" kein gleichwertiges Zahlungsmittel dar (§ 422 Abs. 1 HGB).

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