1. Geltendmachung des Schadens
Grundsätzlich sollten für die Bearbeitung des Schadensfalls folgende Unterlagen vorliegen:
- Schadensrechnung,
- Lieferrechnung (dient als Wertnachweis für die Schadensrechnung),
- Lieferschein (Aufführung des Bruttogewichts der Sendung zur Berechnung der Höchsthaftung),
- Frachtrechnung (zur Berechnung der Höchsthaftung, Indiz für das Vorliegen einer Fixkostenspedition),
- Frachtbrief/Konnossement,
- Haftbarmachung/Antwort/Folgekorrespondenz,
- Tatbestandsaufnahme/Hausverwaltung/Gutachten des Havariekommissariats,
- Schadenschilderung des Fahrers,
- Wiegeprotokolle/Tachoscheibe/Kühlschreiberaufzeichnung,
- Polizeidienststelle/Tagebuchnummer,
- Versicherungspolice.
Als erster Schritt ist stets zu prüfen, ob der Geschädigte selbst eine Transportversicherung bzw. der Spediteur gem. den ADSp 2003 für ihn eine Transportversicherung abgeschlossen hat. Denn die teilweise unterschiedlich zu erzielenden Erlöse sind gravierend, da im Rahmen der Verkehrshaftung häufig die gewichtsmäßige Höchsthaftung eingreift.
a) Schäden im haftungsrechtlichen Sinne (Verkehrshaftung)
Unter einem Schaden im natürlichen Sinne versteht man jede Einbuße, die jemand in Folge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit, Ehre oder Eigentum erleidet. Objekt des Schadens können Vermögenswerte, Rechtsstellungen, aber auch immaterielle Güter sein (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorbem. § 249 Rn 9). Der Schadensbegriff im Rechtssinne erfasst ebenfalls Vermögens- und Nichtvermögensschäden. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich normierten Pflicht der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Wie oben dargestellt, kann die Ersatzpflicht des Frachtführers aus bestimmten Gründen ausgeschlossen (vgl. § 427 HGB) oder gewichtsmäßig beschränkt (vgl. § 431 Abs. 1 HGB) sein. Im letzteren Fall stimmt der zu ersetzende Schaden nicht mit dem tatsächlich eingetretenen überein.
Aufgabe bei der Bearbeitung von Schäden im haftungsrechtlichen Sinne ist demnach, festzustellen, ob die Voraussetzungen einer Haftungsnorm erfüllt sind.
b) Schäden im Rahmen der Transportversicherung
Der Geschädigte kann sich jedoch gegen die Gefahren des Verlustes, der Beschädigung etc. selbst versichert haben, d.h. er hat selbst oder über den Spediteur eine Transportversicherung abgeschlossen. Das äußere Bild entspricht also dem Bild einer Kfz-Kaskoversicherung. In diesem Fall ist zu überprüfen, ob gemäß Versicherungsvertrag der Schaden gedeckt ist, also die versicherungsrechtlichen Bedingungen in dem zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrag erfüllt sind. Sollte der Geschädigte eine Transportversicherung abgeschlossen haben, ist die Police zu prüfen.
Praxishinweis:
Sollte der Mandant nicht wissen, ob der Spediteur für ihn eine Transportversicherung abgeschlossen hat, ist nach der Frachtrechnung des Spediteurs zu fragen. In dieser findet sich bei Eindeckung einer Transportversicherung ein bestimmter Hinweis und eine in Rechnung gestellte Gebührenposition für deren Eindeckung.
Im Gegensatz zum Schaden im rechtlichen Sinne setzt der Schaden im Rahmen der Transportversicherung voraus, dass durch den Eintritt des Versicherungsfalls ein Schaden verursacht wurde.
2. Haftbarmachung/-haltung
Nach dem Eintritt eines Schadensfalls sollte der Schadensverursacher bzw. der Vertragspartner für den eingetretenen Schadensfall haftbar gehalten werden (ausführliches Muster hierzu bei Drogt, in: Schulte-Nölke/Flohr, Formularbuch Vertragsrecht, 3. Aufl., Teil 13, Rn 131). Die Haftbarhaltung hemmt (u.a. gem. § 439 Abs. 3 HGB) die Verjährung eines Anspruchs. Der Nachweis des Zugangs der Haftbarhaltung muss jedoch auch geführt werden können.
Praxishinweis:
Dieser Gefahr kann u.a. dadurch entgangen werden, dass die Haftbarhaltung mittels Einschreiben/Rückschein übersandt oder der Empfang der Haftbarhaltung vom Empfänger schriftlich bestätigt wird. Der eingetretene Schaden muss dabei so genau wie möglich beschrieben werden, damit die Gegenseite die Möglichkeit erhält, sich konkret zum eingetretenen Schaden zu äußern. Sinnvoll ist es zudem, den Schadenverursacher nach dem Namen seines Verkehrshaftungsversicherers zu fragen, damit man den Schadensfall der Einfachheit halber direkt über diesen abwickeln kann.
3. Pflichtversicherung
Da es sich bei der von dem Frachtführer/Spediteur gem. § 7a GüKG abzuschließenden Versicherung, der sog. Verkehrshaftungsversicherung, um eine Pflichtversicherung i.S.d. §§ 113–120 VVG handelt (Flach TranspR 2008, 56 f.), ist bei der Bearbeitung von Schadensfällen den versicherungsrechtlichen Vorschriften Rechnung zu tragen. Insbesondere fingiert § 117 VVG einen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer im Verhältnis zum Frachtführer leistungsfrei oder der Versicherungsvertrag gekündigt ist.
Hinweis:
In der Praxis versuchen die Versicherer gelegentlich, ihre Eintrittspflicht mit der Begründung abzulehnen, dass das Schadenereignis auf einer von ihnen in ihren AGB nicht übernommenen Gefahr beruhe und sie deshalb gem. § 117 Abs. 3 VVG von ihrer Leistung frei seien.
Im Großteil dieser Fälle handelt es sich jedoch bei den Versich...