[Ohne Titel]
Zum 1. Januar ist die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst worden. Dies gab das OLG Düsseldorf Mitte Dezember bekannt. Die Tabelle war erst im August 2015 zuletzt geändert worden.
Die neuerliche Anpassung beruht auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den Unterhalt minderjähriger Kinder künftig an einer anderen Bezugsgröße auszurichten. Durch die Unterhaltsreform von 2008 wurde der Mindestunterhalt als zentrale Bezugsgröße für den Kindesunterhalt geschaffen. Er richtete sich bis Ende 2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Diese Anknüpfung an das Steuerrecht ist mit Wirkung ab Januar 2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften v. 20.11.2015 (BGBl I, S. 2018) zugunsten einer Orientierung direkt am Existenzminimum des minderjährigen Kindes aufgegeben worden. Dieses wiederum wird durch die neue Mindestunterhaltsverordnung des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums festgestellt und künftig alle zwei Jahre aktualisiert.
Danach beträgt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab dem 1.1.2016 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335 EUR statt bisher 328 EUR, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384 EUR statt bisher 376 EUR und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450 EUR statt bisher 440 EUR monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2016 für ein erstes und zweites Kind 190 EUR, für ein drittes Kind 196 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 221 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern i.d.R. zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der Düsseldorfer Tabelle ablesbar.
Zum 1. Januar wurde auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735 EUR, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300 EUR. Der bisherige Bedarfssatz von 670 EUR war seit 2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735 EUR orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735 EUR steigen soll.
Ab 2017 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in der ersten Altersstufe auf 342 EUR steigen, in der zweiten Altersstufe auf 393 EUR und in der dritten Altersstufe auf 460 EUR. Dies wird – so die Ankündigung des OLG Düsseldorf – zu einer erneuten Änderung der Düsseldorfer Tabelle führen.
[Quelle: OLG Düsseldorf]
Hinweis: Die neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle wird in der ZAP in Fach 11 veröffentlicht (s. F. 11, S. 1337 – in diesem Heft).
Keine Revision gegen Freispruch "zweiter Klasse"
Der Bundesgerichtshof hat die Revision von Gustl Mollath gegen das Urteil, mit dem das LG Regensburg ihn nach Jahren des Kampfes gegen die Justiz freisprach, als unzulässig verworfen. Die Revision gegen einen Freispruch sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, so der BGH. Diese seien in seinem Fall aber nicht gegeben.
Das LG Regensburg hatte Mollath mit Urteil vom 14.8.2014 in seinem wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen und ihm für näher bestimmte Zeiträume der Unterbringung eine Entschädigung zugesprochen. Eine Maßregel hatte das Landgericht nicht mehr angeordnet. Einen Teil der dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe hatte es nach der Beweiswürdigung als nicht erwiesen angesehen und den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Im Hinblick auf den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Jahr 2001 war das LG Regensburg zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe den gesetzlichen Tatbestand vorsätzlich und rechtswidrig erfüllt, im Tatzeitpunkt aber nicht ausschließbar ohne Schuld i.S.d. § 20 StGB gehandelt.
Diese Begründung hatte Mollath beanstandet und deshalb Revision zum BGH einlegen lassen. Er sei durch die ihm nachteiligen Feststellungen des Urteils trotz der Freisprechung faktisch beschwert. Dies sah der 1. Strafsenat des BGH aber anders: "Beschwerung" im Sinne des Revisionsrechts bedeute, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Rechtsmittelführer enthalten müsse. Es genüge nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belaste. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich, dass die Revision gegen ein freisprechendes Urteil nur ausnahmsweise unter eng umgrenzten Umständen zulässig sei. Solche seien hier nicht zu erkennen (BGH, Beschl. v. 14.10.2015 – 1 StR 56/15).
[Quelle: BGH]
Verbesserung der Qualität von Sachverständigengutachten
Gegen das Ärgernis mangelhafter Gutachten in Gerichtsverfahren will die Bundesregierung mit einer Neuregelung des Sachverständigenrechts vorgehen. Sie hat einen diesbezüglichen Gesetzentwurf aus dem Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerium (s. dazu ZAP Anwaltsmagazin 14/2015, S. 749) Mitte Dezember angenommen und auf den parlamentarisch...