(BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 266/14) • Der Rechtsschutzversicherer (VR) ist verpflichtet, im Versicherungsfall den Versicherungsnehmer (VN) von Gebührenansprüchen seiner Anwälte freizustellen, indem der gesetzliche Vergütung eines für den VN tätigen Rechtsanwalts trägt. Der Anspruch des VN aus der Rechtsschutzversicherung ist also auf die Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten gerichtet. Der VR kommt diesem Befreiungsanspruch dadurch nach, dass er dem VN Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem VN und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt. Denn auf welche Weise der VR den VN von einer Gebührenforderung befreit, steht ihm grds. frei. Hält der VR die Gebührenansprüche für unbegründet, muss er dem VN deshalb bei deren Abwehr zur Seite stehen. Unter diesen Umständen erfüllt der VR seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den VN gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt. Die Interessen des VN werden bei einem Streit, ob und in welcher Höhe die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts berechtigt sind, durch eine Abwehrdeckung indes nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt.

ZAP EN-Nr. 41/2016

ZAP 1/2016, S. 20 – 20

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