Die Zukunft der Rente ist ein derzeit politisch stark diskutiertes Thema und dürfte auch den Bundestagswahlkampf im kommenden Jahr bestimmen. Insbesondere nachdem Bundesarbeits- und Sozialministerin Nahles im Herbst Zahlen zur Entwicklung der sozialen Rentenversicherung für die nächsten Jahrzehnte vorgelegt hat, ist einer breiteren Öffentlichkeit vor Augen geführt worden, dass das System der gesetzlichen Alterssicherung ohne grundlegende Reformen kaum den Rentenzugang der geburtenstarken Jahrgänge ab etwa 2030 verkraften wird, ohne dass entweder die Renten unter ein kritisches Niveau sinken oder aber die Beiträge drastisch steigen müssten.
Zwar hat die Ministerin im November ein von ihrem Ministerium erarbeitetes umfassendes „Gesamtkonzept zur Alterssicherung“ (abrufbar auf der Webseite des Ministeriums unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Rente/gesamtkonzept-alterssicherung-detail.pdf) vorgelegt und in diesem Zuge zugleich Vorschläge zur Stabilisierung des Rentenniveaus bis 2045 gemacht, jedoch wird ein grundlegendes Reformvorhaben sicherlich frühestens in der kommenden Legislaturperiode angegangen werden.
Als eine Maßnahme, die sich ohne große Differenzen innerhalb der großen Koalition bereits noch in der jetzigen Wahlperiode umsetzen lässt, hat die Bundesarbeits- und Sozialministerin die Verbesserung der betrieblichen Alterssicherung ausgemacht und im November den Referentenentwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. Mit dem Vorhaben sollen die Weichen für die betriebliche Altersversorgung in Deutschland neu gestellt werden, indem ein sog. Sozialpartnermodell eingeführt wird und auf steuerlichem Gebiet insbesondere Geringverdiener wesentlich besser als bisher gestellt werden sollen.
Mit dem „Sozialpartnermodell“ sollen Arbeitgeber in Zukunft die Möglichkeit haben, eine betriebliche Altersversorgung ohne eigene Haftung und damit ohne einen entsprechenden Verschaffungsanspruch der Mitarbeiter anzubieten. Der Arbeitgeber macht hierbei lediglich eine Beitragszusage, bei der seine Verpflichtung – nach dem Motto „pay and forget“ – allein in einer bestimmten Beitragszahlung besteht. Den Rest übernimmt ein externer Versorgungsträger wie eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder ein Pensionsfonds, der Arbeitgeber muss sich also um die eigentliche Versorgungsleistung nicht mehr kümmern. Voraussetzung für das Modell ist allerdings eine tarifvertragliche Regelung.
In steuerlicher Hinsicht soll u.a. ein „betrieblicher Altersversorgung-Förderbetrag“ für Arbeitnehmer mit unterdurchschnittlichem Entgelt eingeführt werden. Hierbei kann der Arbeitgeber einen bestimmten Prozentsatz des Betrages, den er für seinen Beschäftigten an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abführt, von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten. Auch die Grundzulage für die sog. Riester-Rente soll angehoben werden. Zudem sieht der Entwurf vor, dass hieraus ein Freibetrag von maximal 202 EUR nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird, damit sich private Vorsorge gerade für Geringverdiener überhaupt noch lohnt.
Bei Sozialrechtlern ist der Entwurf aus dem Bundesarbeits- und Sozialministerium auf ein geteiltes Echo gestoßen. Einerseits wird positiv angemerkt, dass er neue Impulse für die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung setzt. Kritisiert wird dagegen, dass die bereits bestehenden Verträge auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung von den Neuregelungen überhaupt nicht profitieren sollen.
[Red.]