Problematisch sind häufig die Übergänge von einer auf die nächste Eskalationsstufe, also beispielsweise von der Verhandlungs- auf die ADR-Stufe und von dieser der Übergang ins Streitverfahren. Für die Wirksamkeit und Umsetzung einer Eskalationsklausel müssen die Übergangsvoraussetzungen klar und zweifelsfrei bestimmt sein (Berger, a.a.O., S. 29). Erst wenn die Parteien ihre Verpflichtungen aus der Vorstufe erfüllt haben, können sie in die nächste Stufe übergehen.
Als Übergangszeitpunkt kann eine Fristenregelung vereinbart werden (Kröll ZVglRWiss 2015, 557). Nach Ablauf einer vereinbarten Frist (bis zu einem Monat) gilt die vorgelagerte Eskalationsstufe als gescheitert. Problematisch ist, wenn bei den Parteien Uneinigkeit über den Fristbeginn besteht, was insbesondere auf der Verhandlungsebene der Fall sein kann. Um dies zu vermeiden, sollte auch der Fristbeginn, am besten gekoppelt an ein klar definierbares Ereignis, festgelegt werden (Arntz, a.a.O., S. 262). Der Fristbeginn kann beispielsweise an den Zugang der Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen oder den Zugang eines schriftlichen Antrags auf Mediation bei der Gegenseite gekoppelt werden.
Als Übergangszeitpunkt in das nachfolgende Verfahren kann statt der Fristenregelung auch das Scheitern von Verhandlungen oder ADR-Verfahren festgelegt werden. In der Klausel wird dann z.B. vereinbart, dass eine Partei oder der eingeschaltete Dritte schriftlich mitteilt, dass das Verfahren gescheitert ist. Der Vorteil gegenüber der Fristenregelung ist, dass der Zeitpunkt nach der subjektiven Einschätzung der Parteien beispielsweise des Dritten festgelegt wird, die häufig am besten beurteilen können, ob eine Fortführung des laufenden Verfahrens sinnvoll ist. Diese Regelung wird dem Grundsatz der Freiwilligkeit gerecht, der in ADR-Verfahren gilt. Problematisch ist, dass die Parteien die Erfolgsaussichten von weiteren Verhandlungen oder ADR-Verfahren unterschiedlich beurteilen. Auch dieser Zeitpunkt ist daher schwer bestimmbar. Es besteht die Gefahr, dass eine Partei eine endgültige Streitentscheidung verzögert, indem sie vorgibt, das bisherige Verfahren sei noch nicht gescheitert. Entscheidend ist, dass die Parteien zumindest ernsthafte Bemühungen zur Streitbeilegung unternommen haben (Berger, a.a.O., S. 32). So muss zumindest irgendeine Kommunikation über die streitigen Ansprüche oder eine Beteiligung an der Einleitung des ADR-Verfahrens stattgefunden haben. Sonst würde der Sinn und Zweck der Eskalationsklauseln verfehlt, die Konflikte möglichst außergerichtlich zu klären.