In der Rentenversicherung kann man gesetzlich oder freiwillig versichert sein. Kraft Gesetzes versichert sind:
Die freiwillige Versicherung ist in § 7 SGB VI geregelt. In § 6 SGB VI sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeführt.
Hinweis:
Unter anderem werden Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht befreit. Für den anwaltlichen Bereich ist auf das Anfang des letzten Jahres in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte hinzuweisen. Ein Kernstück der Neuordnung ist das Befreiungsrecht (vgl. § 231 Abs. 4a–4d SGB V, ausführlich dazu Huff ZAP F. 23, S. 1054 ff.).
Des Weiteren sind auch Personen versichert, die nachversichert sind oder für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind. Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind, § 8 Abs. 1 SGB VI.
Nachversichert werden Personen, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften und Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten, § 8 Abs. 2 SGB VI. Voraussetzung ist, dass die Personen ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann, § 8 Abs. 2 S. 3 SGB VI.
Ist fraglich, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine versicherungsfreie Selbstständigkeit vorliegt, kann ein sog. Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden, § 7a SGB IV.
Hinweis:
Die im Einzelfall nicht einfach zu beantwortende Frage, ob als selbstständig angesehene Tätige tatsächlich abhängig beschäftigt sind, ist für Arbeitgeber von großer Bedeutung. Anhand der tatsächlichen Handhabung der geschlossenen Vereinbarungen sind im Einzelfall die für eine abhängige Beschäftigung und die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale zu ermitteln und zu gewichten. Dann ist zu bewerten, welche Merkmale überwiegen.
Die von der Rechtsprechung gefundenen Ergebnisse sind oft schwierig vorauszusagen und auch nicht immer konsistent (Gundel/Sartorius ZAP F. 17 R, S. 829 ff., 843 m.w.N.). Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV ist nach übereinstimmender Rechtsprechung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa LSG NRW, Urt. v.11.5.2016 – L 8 R 988/15).
Beispiel:
Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder aufgrund seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er i.d.R. im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bzgl. Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt (vgl. LSG NRW, Urt. v.11.5.2016 – L 8 R 988/15, Rn. 55).
Hinweise:
Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht und steht auch nicht mittelbar dadurch zur Disposition der am Geschäftsleben Beteiligten, dass diese durch die Bezeichnung ihrer vertraglichen Beziehungen über den Eintritt oder Nichteintritt sozialrechtlicher Rechtsfolgen verfügen können (LSG NRW, Urt. v. 14.10.2015 – L 8 R 480/12).
Die Berufung in einem Statusfeststellungsverfahren ist ohne Berücksichtigung der in § 144 SGG festgelegten wirtschaftlichen Bedeutung, also ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme von ...