In der gesetzlichen Unfallversicherung sind u.a. pflichtversichert: Beschäftigte, Kinder in Kindertagesstätten oder Kindergärten, Schüler, Studenten, Auszubildende, Landwirte, Pflegepersonen, Helfer bei Unglücksfällen, Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz, Blut- und Organspender, vgl. § 2 SGB VII. Freiwillig versichert können Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner sein, § 6 SGB VII.

Versicherungsbeitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen, § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen, § 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

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