Im Unfallversicherungsrecht wird unterschieden zwischen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Hinweis:
Die Differenzierung bereitet regelmäßig keine Schwierigkeiten. Zu beachten ist, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht ausschließt, § 7 Abs. 2 SGB VII.
a) Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind nach der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten des Versicherten sind nicht versichert, z.B. Nahrungsaufnahme, Toilettengang, Ankleiden.
Zur Abgrenzung von versicherter und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit existiert umfangreichste Rechtsprechung. Liegt eine gemischte Tätigkeit vor, d.h. die Tätigkeit lässt sich nicht eindeutig zuordnen, muss wertend ermittelt werden, ob die Tätigkeit wesentlich, nicht unbedingt überwiegend betriebsdienlich war. Dabei handelt es sich wieder um eine wertende Betrachtung, bei der die Handlungstendenz entscheidend ist. Die neuere Rechtsprechung des BSG stellt darauf ab, ob die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urt. v. 12.4.2005 – B 2 U 11/04 R, BSGE 94 S. 262 = SozR 4-2700).
Hinweis:
Ein Unfall im Homeoffice, z.B. der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg vom häuslichen Arbeitsplatz in die Küche, wo sie sich etwas zu trinken holen möchte, ist kein Arbeitsunfall (vgl. BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R, ZAP EN-Nr. 816/2016).
Die Voraussetzungen des sog. Wegeunfalls sind in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt. Versichert ist der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, das Zurücklegen eines davon abweichenden Weges, um Kinder in den Kindergarten bzw. zur Schule zu bringen bzw. von dort abzuholen und um Fahrgemeinschaften zu bilden.
b) Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden, § 9 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit erfüllt sind, § 9 Abs. 2 SGB VII.
Die Berufskrankheitenliste umfasst zzt. 77 verschiedene Krankheiten (s. Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung – BKV) und wird ständig erweitert.
Beispiele:
Lärmschwerhörigkeit, Hautkrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates, Asbesthose, Silikose.