Rentenversicherungsrechtliche Zeiten sind:
- Beitragszeiten,
- beitragsfreie Zeiten,
- Berücksichtigungszeiten und
- Wartezeiten.
Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind, § 54 Abs. 4 SGB VI. Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, § 57 S. 1 SGB VI.
Es gibt fünf verschiedene Wartezeiten:
- 5 Jahre: Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente,
- 20 Jahre: Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente wegen Todes, § 50 Abs. 1 SGB VI; Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben, § 50 Abs. 2 SGB VI.
- 25 Jahre: Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an, § 50 Abs. 3 SGB VI.
- 35 Jahre: Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 50 Abs. 4 SGB VI
- 45 Jahre: Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, § 50 Abs. 5 SGB VI.
Hinweis:
Das Fremdrentengesetz (FRG) regelt, unter welchen Voraussetzungen Vertriebene und Spätaussiedler für im Ausland geleistete Tätigkeiten in Deutschland eine Rente erhalten. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Der Nachweis einer Beitragszeit i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG setzt einen sog. Vollbeweis voraus, wobei die materielle Beweislast beim Betroffenen liegt. Insbesondere durch Unterlagen, in denen nur der Anfangs- und Endtermin einer Beschäftigungszeit bescheinigt ist, ist der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung – und damit auch ununterbrochenen Beitragsentrichtung – regelmäßig nicht erbracht (vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 30.5.2016 – L 2 R 177/14).
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