Scheidet ein Mitarbeiter, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, vor Eintritt eines Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, so behält er nach Erfüllung der gesetzlichen Fristen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf die ihm zugesagten Versorgungsleistungen (§ 1b BetrAVG). Die Höhe dieser Anwartschaft ergibt sich grundsätzlich für alle fünf im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) normierten Durchführungswege nach dem in § 2 Abs. 1 BetrAVG geregelten Quotierungsverfahren. Danach hat der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls eine im Verhältnis tatsächlicher zu bis Rentenbeginn möglicher Dienstzeit quotierte Versorgungsleistung zu erbringen.
Für Direktversicherungen sieht § 2 Abs. 2 BetrAVG neben diesem ratierlichen Berechnungsverfahren alternativ eine versicherungsvertragliche Abwicklung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor. Nach dieser sog. versicherungsvertraglichen Lösung kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich der im Gesetz vorgesehenen Erfüllung bestimmter „sozialer Auflagen“, auf Verlangen des Arbeitgebers auf die vom Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung verwiesen werden.
Nach § 2 Abs. 2 S. 2 BetrAVG ist hierfür bei einer Direktversicherung erforderlich, dass
- spätestens nach drei Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und etwaige wirtschaftliche Beeinträchtigungen des Versicherungsvertrags (Beleihung, Verpfändung, Abtretung) durch den Arbeitgeber rückgängig gemacht worden sind und auch keine Betragsrückstände vorliegen,
- vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile ausschließlich nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung verwendet worden sind und
- der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 BetrAVG kann der Arbeitgeber sein entsprechendes Verlangen nur innerhalb einer Frist von drei Monaten seitdem Ausscheiden des Mitarbeiters diesem und dem Versicherer mitteilen.
Ferner muss sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag weder abtreten noch beleihen darf (§ 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG) und dass der Mitarbeiter den Rückkaufswert der Versicherung nicht durch eine Kündigung des Versicherungsvertrags in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG). Eine Kündigung des Versicherungsvertrags ist zwar nicht ausgeschlossen, führt im Falle der versicherungsvertraglichen Lösung allerdings nicht zur Auszahlung des Rückkaufswertes, sondern zu einer Umwandlung des Vertrags in eine prämienfreie Versicherung, aus der Leistungen erst bei Eintritt eines Versorgungsfalls fällig werden.
Hinweis:
Nur wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, kann sich der Arbeitgeber schuldbefreiend von der eingegangenen Versorgungsverpflichtung enthaften und das gegenüber dem Mitarbeiter bestehende Versorgungsverhältnis rechtswirksam beenden.