Frage:
Wie wählt man den Bevollmächtigten aus?
Insbesondere die Generalvollmacht vermittelt umfassende Befugnisse mit dem Effekt tiefer Einschnitte in Lebenssituation und Lebensführung des Betroffenen. Von größter Bedeutung sind auch die Befugnisse, die durch eine Patientenverfügung auf den Bevollmächtigten übertragen werden. Deshalb kommen nur absolute Vertrauenspersonen als Bevollmächtigte in Betracht, deren Auswahl sorgfältig bedacht, beraten und danach mit den infrage kommenden Personen vor der Abfassung entsprechender Erklärungen besprochen werden muss. Findet sich eine solche Vertrauensperson nicht oder bleiben Bedenken, sollte von der Abfassung einer Vollmacht besser abgeraten werden.
Frage:
Wird der Bevollmächtigte entgeltlich oder unentgeltlich tätig?
Beides ist möglich und kann in der Bevollmächtigung bestimmt werden. Wird der Bevollmächtigte entgeltlich tätig, ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag anzunehmen (§ 675 BGB). Wird er unentgeltlich tätig, ist Auftragsrecht einschlägig (§§ 662 ff. BGB). Enthält die Vollmacht dazu keine ausdrücklichen Ausführungen, ist Unentgeltlichkeit und damit Auftragsrecht anzunehmen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/15, ZAP EN-Nr. 505/2017).
Frage:
Muss der Bevollmächtigte über sein Tun Rechenschaft ablegen?
Der Bevollmächtigte ist rechenschaftspflichtig sowohl gegenüber dem Betroffenen als auch im Falle dessen Todes gegenüber dem Erben. Dies wurde z.B. für eine Tochter entschieden, die aufgrund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter abgehoben hat, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden. Nach dem Tode der Mutter hat die Tochter gegenüber den Erben zu beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis auch durch eine informatorische Anhörung der Bevollmächtigten erbracht werden. In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Erbe von der Tochter die Herausgabe der abgehobenen Bargeldbeträge verlangt (OLG Karlsruhe ZAP EN-Nr. 505/2017; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 19.9.2012 – 16 U 196/11, ZEV 2013, 339 zur Abgrenzung von Kontovollmachten zur Erledigung bloßer Gefälligkeiten – tägliches Einkaufen für die alte und kranke Mutter; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2007 – 26 U 62/06, ZEV 2008, 600 f. – zum Schadensersatz des Bevollmächtigten bei durch Tatsachen unterlegten Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit und seiner Geschäftsbesorgung, Zweifel wegen des Umfangs ungeklärter Verfügungen i.H.v. 130.000 EUR in einem Zeitraum von 6,5 Jahren nach Abzug der angemessenen Pflege- und Mietkosten; BGH, Urt. v. 25.3.2014 – X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 ff. – zum Widerruf der Schenkung von Immobilien an den Bevollmächtigten bei Verstoß gegen dessen Pflicht zu möglichst schonendem Gebrauch seiner eingeräumten Befugnisse unter bestmöglicher Wahrung der personellen Autonomie des Betroffenen, sofortige Abschiebung ins Pflegeheim mit der Anordnung der Isolation von sozialen Kontakten nach Krankenhausaufenthalt).