Frage:
Was gilt für Vollmachten gegenüber Geldinstituten (Bankvollmacht)?
Im Rahmen der Vorsorgevollmacht sollte auch eine Bankvollmacht erteilt werden. Zunächst: Geldinstitute müssen eine Vorsorgevollmacht im Grundsatz akzeptieren, solange sie wirksam ist (LG Detmold, Urt. v. 14.1.2015 – 10 S 110/14, ZEV 2015, 353). Denn Nr. 5 der AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen i.d.F. vom 31.10.2009, die zum Nachweis der erbrechtlichen Verfügungsbefugnis die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift eines Testaments mit Eröffnungsniederschrift erforderlich macht, verstößt gegen § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam (BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12, NJW-aktuell Heft 47/2013, 8; Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 1.10.2012 – I-31 U 55/12, ZEV 2012, 678). Nach diesem Urteil ist davon auszugehen, dass die "AGB Banken/Sparkassen" entsprechend angeglichen und derartige Nachweisklauseln entfernt oder auf Zweifelsfälle einer konkreten Erbberechtigung reduziert haben.
Aus Sicht des Geldinstituts ist der Vorbehalt einer notwendigen Legitimation durch Erbschein klar: Denn in diesem Fall kann immer schuldbefreiend geleistet werden, auch wenn der Erbschein falsch ist (§§ 2366, 2367 BGB). Eine Leistung an den Falschen, ohne dass er sich unter Vorlage eines Erbscheins als berechtigter Erbe präsentiert, birgt dagegen die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Bank (vgl. zum Schadensersatzanspruch einer Erbin gegen die Bank aus § 280 BGB wegen verweigerter Akzeptanz eines vorgelegten tauglichen Legitimationsnachweises: BGH, Urt. v. 5.4.2016 – XI ZR 440/15, NJW 2016, 2409 ff.).
Selbstverständlich bleibt es dem Geldinstitut zur Vermeidung eigener Regressfälle unbenommen, die vorgelegte Vollmacht im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihren Handlungsumfang vorab zu überprüfen (dazu näher: Günther NJW 2013, 3681 ff.). Deshalb, also aus rein praktischen Gründen, ist die Erteilung einer speziellen Bankvollmacht anzuraten, idealerweise unter Verwendung eigener Vollmachtmuster und des Überprüfungsverfahrens des kontoführenden Geldinstitutes. Überprüfungszeiträume beim Abwickeln von Geschäften fallen dann weg und werden in die Ausstellungsphase vorverlagert. So können Verzögerungen vermieden werden.
Literaturhinweise:
- Zur Legitimation des Erben gegenüber der Bank des Erblassers vgl. Gottwald ZAP F. 12, S. 339 ff.
- Zu Nachlasskonten – Verfügungen nach dem Tode des Kontoinhabers vgl. Glenk/Bauer/Hofmann ZAP F. 8, S. 553 ff.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
ZAP F. 12, S. 15–28