Der Klägerin des Verfahrens hatte die BA zuletzt am 16.11.2011 für noch 149 Tage Arbeitslosengeld zugesprochen (BSG, Urt. v. 23.2.2017 – B 11 AL 3/16 R). Im Februar 2012 stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) eine volle Erwerbsminderung der Klägerin fest und bewilligte ihr Zeitrente vom 1.5.2012 bis Ende 2013. Die BA hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 8.3.2012 auf, weil die objektive Verfügbarkeit der Klägerin krankheitsbedingt entfallen war und wegen Feststellung verminderter Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger ein Anspruch auch nach der "Nahtlosigkeitsregelung" (§ 145 SGB III) nicht mehr bestand.
Die Klägerin bezog Erwerbsminderungsrente ab dem 1.5.2012 bis zum 31.12.2013 und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2014. Sie ging hierbei davon aus, sie sei während des Rentenbezugs nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III im Arbeitsförderungsrecht pflichtversichert gewesen und habe die Anwartschaftszeit (§ 142 SGB III) für einen neuen Anspruch über acht Monate nach § 147 Abs. 2 SGB III erfüllt. Ihr stehe nicht lediglich der Restanspruch über 149 Tage abzüglich bereits bis 8.3.2012 erhaltener Tage zu.
Das BSG hat im Sinne der Klägerin entschieden: Diese habe durch den Bezug der Erwerbsminderungsrente im Zeitraum 1.5.2012 bis 31.12.2013 in einem Versicherungspflichtverhältnis gem. § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III gestanden, was bei der Bestimmung der Dauer ihres Alg-Anspruchs zu berücksichtigen sei. Trotz des Zeitraums von 43 Tagen zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld am 8.3.2012 und dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung am 1.5.2012 sei hier noch von einem unmittelbar vorausgehenden Leistungsbezug i.S.v. § 26 Abs. 2 SGB III auszugehen. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift würden es nicht ausschließen, bei einzelnen Tatbeständen trotz Unterbrechungszeiträumen von mehr als einem Monat eine Versicherungszeit anzuerkennen. Der Schutzzweck der jeweiligen Regelung erfordere im Einzelfall die Prüfung, welche besonderen Umstände zur Unterbrechung geführt hätten. Besonderheiten der in § 26 Abs. 2 SGB III im Einzelnen angeführten Lohnersatzleistungen seien in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Das Gericht führt weiter aus, Grund für die Einfügung des hier anwendbaren § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III sei der Befund gewesen, dass Personen, die wegen Erwerbsunfähigkeit ihre Beschäftigung aufgeben müssen oder den Bezug von Arbeitslosengeld beenden, bei späterer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt nur unzureichend in das Leistungssystem der Arbeitsförderung mit einbezogen sind. Eine enge Auslegung des Begriffs "unmittelbar" würde den Zweck der Vorschrift, den Schutz in der Arbeitslosenversicherung dieser trotz zeitweiliger Erwerbsminderung auf den Arbeitsmarkt zurückkehrenden Personengruppe zu verbessern, verfehlen.
Hinweis:
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2017 durch den neuen Absatz 1a in § 101 SGB III eine Lücke beim Übergang in die Erwerbsminderungsrente geschlossen (hierzu auch Winkler info also 2017, 106). Regelmäßig werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gem. § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Stellt der Rentenversicherungsträger das Vorliegen von Erwerbsminderung fest, entfällt regelmäßig die objektive Verfügbarkeit und es endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Zeitraum bis zum Bezug der Erwerbsminderungsrente kann, wenn auch kein Anspruch auf Krankengeld mehr gegeben ist, nur noch durch existenzsichernde Leistungen überbrückt werden – allerdings nur bei Vorliegen von Bedürftigkeit. Nunmehr können Renten wegen voller Erwerbsminderung bereits vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintreten der Erwerbsminderung gezahlt werden, wenn
- entweder die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt oder
- nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 SGB V oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmer endet
- und der siebte Monat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.