In mehreren Entscheidungen befasste sich das BSG darüber hinaus mit der Absetzbarkeit von Aufwendungen.
So bestätigte es (BSG, Urt. v. 8.2.2017 – B 14 AS 10/16 R) eine Entscheidung des LSG NRW (Urt. v. 28.1.2016 – L 7 AS 948/15), nach der Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Hundehalterhaftpflichtversicherung nicht nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abzusetzen sind: Zwar spreche der Wortlaut von § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II für eine Absetzbarkeit. Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und Systematik der Norm verwiesen aber darauf, dass nur solche gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge abzusetzen seien, "die einen spezifischen Bezug zu den Zielen des SGB II aufweisen, weil sie entweder einem der in die Existenzsicherung einbezogenen Bedarfe oder der Eingliederung in Arbeit zuzurechnen sind." Dies sei bei einer Hundehalterhaftpflichtversicherung bei aus privaten Gründen gehaltenen Hunden nicht der Fall.
Für Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, sieht § 6 Alg II-V eine Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR monatlich vor, die nach § 6 Abs. 1 Alg II-V bei Volljährigen stets, bei Minderjährigen jedoch nur dann abzusetzen ist, wenn für den jeweiligen Minderjährigen eine Versicherung besteht. Der 14. BSG-Senat (Urt. v. 30.3.2017 – B 14 AS 55/15 R) schloss sich nun entgegen der Vorinstanz (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2015 – L 13 AS 4522/13) dem 4. Senat (Urt. v. 8.12.2016 – B 4 AS 59/15 R) in der Auffassung an, dass eine Sammel-Zusatzversicherung mit einem nur symbolischen Beitrag von 1 EUR jährlich nicht ausreicht, diese Pauschale auszulösen, weil es an einem äquivalenten Austauschverhältnis zwischen den Vertragspartnern fehle.
Mit Urteil vom 8.2.2017 (B 14 AS 22/16 R) bestätigte das BSG, dass Unterhaltszahlungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 SGB II nur dann vom Einkommen abgesetzt werden können, wenn sie tatsächlich erbracht werden, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und tituliert sind. Dabei hat das BSG klargestellt, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG – hiernach müssen diejenigen, die eine solche Erklärung abgeben, die öffentlichen Mittel erstatten, die in einem Zeitraum von fünf Jahren für den Lebensunterhalt eines Ausländers aufgewendet werden – nicht mit einem Unterhaltstitel gleichzusetzen sind.
Praxishinweis:
Im entschiedenen Fall ging es um Zahlungen an die ausländische Mutter des Klägers zur Vermeidung der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen. Hätte sich der Kläger nicht auf die Verpflichtungserklärung berufen, sondern seiner Mutter einen Unterhaltstitel gegen ihn verschafft, hätte die Situation anders ausgesehen. In solchen Situationen sollte also versucht werden, einen solchen Titel herbeizuführen, um eine Absetzbarkeit des tatsächlich gezahlten Unterhalts zu erreichen.