1. Voraussetzung des Erlöschens von Geldleistungen nach dem Tode der Verletzten
Hinweis:
Insoweit wird auf die Ausführungen unter V. Entscheidungen zum Unfallversicherungsrecht (1. Umfang des Versicherungsschutzes bei betrieblichen Veranstaltungen), hier der Hinweis a.E. verwiesen.
2. Unwirksamkeit der Erhebung eines Rechtsschutzbegehrens beim BSG mittels einfacher E-Mail
In ZAP F. 18, S. 1517 f. (s. auch ZAP F. 18, S. 1487) ist über Risiken im Zusammenhang mit elektronischer Berufungs- und Revisionseinlegung berichtet worden.
Das BSG hat durch Beschluss vom 22.2.2017 (B 1 KR 19/16 S) entschieden, dass Rechtsbehelfe beim BSG nicht durch einfache E-Mail wirksam eingelegt werden können. Rechtsschutzbegehren sind grundsätzlich an das BSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, soweit das SGG nicht Schriftform erfordert (so z.B. in § 160a Abs. 1 S. 3 SGG). § 65a Abs. 1 SGG lässt – anstelle der Schriftform – die Übermittlung von elektronischen Dokumenten nach Maßgabe von Rechtsverordnungen des Bundes oder des jeweiligen Landes zu. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben, § 65a Abs. 1 S. 3 SGG. Für das BSG lässt die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim BSG vom 18.12.2006 (BGBl I, S. 3219) die Übermittlung elektronischer Dokumente zu. § 2 dieser Verordnung bestimmt: "Die für Dokumente, die [wie vorliegend die Beschwerde] einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht prüfbar sein. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht." Der Senat betont gleichzeitig, dass vom Formerfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden kann, selbst wenn sich aus E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Prüfungsmaßstab ist hier ausschließlich § 65a SGG bzw. die entsprechende Rechtsverordnung. Ein die dortigen Voraussetzungen einschränkender Rückgriff auf Grundsätze, die für originär schriftlich eingelegte Rechtsmittel entwickelt wurden, kommt somit nicht in Betracht (so bereits BSG, Urt. v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R).
3. Nichtzulassungsbeschwerde/Verfahrensfehler: Ablehnung eines Beweisantrags ohne "hinreichende" Begründung
Zu berichten ist hier über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde, die u.a. auf die Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gestützt wurde (BSG, Beschl. v. 30.3.2017 – B 2 U 181/16 B, ASR 2017, 169).
Der Kläger behauptete einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den bei ihm bestehenden psychoreaktiven Gesundheitsstörungen und dem Unfallereignis. Der erstinstanzlich beauftragte Sachverständige bejahte dies, weshalb das SG der Klage im Wesentlichen stattgab. Die Beklagte legte im Berufungsverfahren eine beratungsärztliche nervenärztliche Stellungnahme vor, die zum gegenteiligen Ergebnis kam. Unter Hinweis auf diese Stellungnahme und mit der Begründung, das erstinstanzlich eingeholte Gutachten sei im Ergebnis nicht überzeugend, hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dem zu Protokoll erklärten, also bis zuletzt aufrecht erhaltenen Beweisantrag des Klägers, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen zur Frage der Ursächlicheit des Arbeitsunfalls für das bestehende psychische Krankheitsbild, ist das LSG nicht gefolgt – ohne hinreichende Begründung, wie das BSG entschieden hat.
Dabei ist nach Auffassung des BSG unerheblich, ob das LSG die Ablehnung des Beweisantrags hinreichend begründet hat. Allein kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn
- es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (Unerheblichkeit des Beweismittels),
- diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann,
- das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist,
- die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder
- die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist.
Die Ablehnung des Beweisantrags, weil das Fehlen des behaupteten Ursachenzusammenhangs aufgrund des Verwaltungsgutachtens bereits erwiesen sei, genügt diesen Anforderungen nicht und rechtfertigt die fehlende Zuziehung eines weiteren Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet nicht.
Zwar können Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. ZPO) verwertet werden und auch alleinige Entscheidungsgrundlage sein. Dies setzt einmal voraus, dass das Verwaltungsgutachten in Form und Inhalt den Mindestanforderungen entspricht, die an Sachverständigengutachten