Beim minderjährigen Kind erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB); nur der andere Elternteil muss Barunterhalt leisten, der sich allein nach dessen Einkommen bemisst und nach der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt wird, wobei das an den betreuenden Elternteil gezahlte Kindergeld zur Hälfte abgezogen wird.

Minderjährigen Kindern gegenüber besteht nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige nur einen geringeren Selbstbehalt einbehalten darf und u.U. zu einer zusätzlichen Nebentätigkeit verpflichtet ist.

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