Der sog. Quotenunterhalt ist dazu bestimmt, den alltäglichen angemessenen Bedarf des geschiedenen Ehegatten – also den Basisunterhalt – sicherzustellen. Grundsätzlich umfasst der Unterhaltsanspruch aber auch die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung (§ 1578 Abs. 2 BGB) und Altersvorsorge (§ 1578 Abs. 3 BGB), sofern der Unterhaltspflichtige hierzu neben der Zahlung des Basisunterhalts in der Lage ist. Ist der Unterhaltspflichtige ausreichend leistungsfähig, muss er den Vorsorgeunterhalt zusätzlich zum normalen Unterhalt zahlen. Der Vorsorgeunterhalt wird nach der vom BGH gebilligten Bremer Tabelle errechnet. Beim Vorsorgeunterhalt sind die betreffenden Einzelbeträge für den Krankenvorsorgeunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt im Antrag und im Tenor der gerichtlichen Entscheidung gesondert auszuweisen (BGH, Urt. v. 18.2.2015 – XII ZR 80/13, NJW 2015, 1380 = FamRZ 2015, 824 mit Anm. Witt). Die Unterhaltsberechtigte kann einen um 4 % höheren Altersvorsorgeunterhalt als nach der Bremer Tabelle errechnet jedenfalls dann beanspruchen, wenn der Unterhaltspflichtige eine zusätzliche Altersvorsorge in vergleichbarer prozentualer Größenordnung betreibt (BGH, Urt. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19, NJW 2019, 3570 = FamRZ 2020,21). Rückwirkend kann Altersvorsorgeunterhalt nur verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug gesetzt worden ist. Es reicht aber aus, dass vom Unterhaltspflichtigen Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist (BGH, Beschl. v. 7.11.2012 – XII ZB 229/11, FamRZ 2013, 109 mit Anm. Finke = NJW 2013, 161 mit Anm. Born NJW 2013, 165 f., juris Rn 45; BGH, Urt. v. 22.11.2006 – XII ZR 24/04, FamRZ 2007, 193, 196 mit Anm. Borth.; KG, Beschl. v. 19.7.2013 – 13 UF 56/13).
Eine Nachforderung ist ausgeschlossen, wenn im vorangegangenen Leistungsverfahren vergessen worden ist, Vorsorgeunterhalt geltend zu machen (BGH, Beschl. v. 19.11.2014 – XII ZB 478/13, FamRZ 2015, 309 mit Anm. Maurer = NJW 2015, 334).
Unterhaltsleistungen, die für einen solchen bestimmten, besonderen Bedarf gefordert und gezahlt werden, müssen auch hierfür verwandt werden. Wer z.B. Altersvorsorgeunterhalt bezieht, muss diese Zahlungen auch für seine Alterssicherung anlegen. Tut er das nicht, wird er später so behandelt, als hätte er eine entsprechende Versorgung erworben. Es werden dann fiktiv höhere Renteneinkünfte zugrunde gelegt.
Der Anwalt der Unterhaltsberechtigten macht sich regresspflichtig, wenn diese nicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hingewiesen wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.6.2009 – I-24 U 133/08, FamRZ 2010, 73).