Ein Anwalt, der mehrere an einem Rechtsstreit beteiligte Parteien vertritt, spielt mit dem Feuer. Dies hatte bereits eine letztes Jahr vorgestellte (Deckenbrock/Markworth Berufsrechtsreport ZAP 2019, 115, 120 f.) Entscheidung des 4. Strafsenats (Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 15/18 m. Anm. Deckenbrock NJW 2019, 318) illustriert (vgl. zudem BGH, Urt. v. 12.3.2019 – VI ZR 277/18). Der IX. Zivilsenat (Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18 m. Anm. Deckenbrock EWiR 2019, 467) versagte nun einem Anwalt knapp 1,6 Mio. EUR Anwaltshonorar, weil er widerstreitende Interessen vertreten habe. Denn ein Rechtsanwalt, der mehrere Gesamtschuldner vertrete, handele berufsrechtswidrig, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt sei und nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftrete. Dies sei regelmäßig zu bejahen, wenn ein Anwalt in einem zwischen Bauherrn und Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden, übernommen habe. Insoweit sei zu bedenken, dass der beauftragte Sachverständige, wie in § 485 Abs. 2 ZPO vorgesehen, nicht nur das Schadensbild festhalten, sondern auch Feststellungen zu den Ursachen des Schadensbilds treffen sollte. Die Antragsteller hätten die Streitverkündungen gegenüber den Planungsgemeinschaften damit begründet, dass als Schadensursache neben Ausführungsfehlern des Antragsgegners auch Handlungen der Fachplaner und Ingenieure in Betracht kämen. Weil das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens nach § 493 ZPO in einem späteren Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden könne, sei den Planungsgemeinschaften, die in unterschiedlichen Stadien der Planung verantwortlich gewesen seien, daran gelegen gewesen, möglichen Feststellungen zu eigenen Verursachungsbeiträgen bereits jetzt entgegenzuwirken.
In seiner Entscheidung hat der Senat nochmals bekräftigt, dass ein Anwaltsvertrag, der eine Vertretung widerstreitender Interessen begründet, nichtig sei. Er hat hinzugefügt, dass ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen sei, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen habe.